Seite:Vom Heerschilde 180.jpg

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örtlicher Beschränkung selbst landrechtliche Vorrechte der Freiheit bereits auf den ritterbürtigen Dienstmann ausgedehnt waren. Und kann, wie wir ausführten, die Zahl der nichtedlen ritterbürtigen Freien nur eine überaus geringe gewesen sein, so wird schon das es nahe legen müssen, in den untern Heerschilden die Masse der ritterlichen Dienstmannen zu suchen.

Es würde aber weiter der Sachsenspiegel, wollte er wirklich den Dienstmannen die Lehnsfähigkeit absprechen, in Widerspruch mit den thatsächlichen Zuständen seiner Zeit gerathen, in welcher es an Beispielen für Belehnung von Ministerialen zu Lehnrecht nicht fehlt. Die Zeugnisse, wonach Dienstmannen zu Beneficium oder Feodum belehnt waren, reichen in das zwölfte Jahrhundert zurück.[1] Das möchte ich nun freilich an und für sich nicht als entscheidend geltend machen; denn auch das Dienstgut wird sehr gewöhnlich als Beneficium bezeichnet; und auch das Wort Feodum, welches, bei Nichtberücksichtigung einer verdächtigen Fuldaer Urkunde von 940,[2] so weit ich sehe, im Reiche zuerst in Lothringen in Urkunden des Erzbischofs von Trier um 1010 und 1030 und des Pfalzgrafen Hezil von 1033 vorkommt,[3] dient nicht allein bei jenem ersten Vorkommen, sondern noch um die Mitte des zwölften Jahrhunderts auch zur Bezeichnung hofrechtlicher Zinsgüter,[4] so dass immerhin auch Dienstgüter der Ministerialen so benannt werden konnten; und wirklich findet sich 1183 der Ausdruck: iure feodali ministerialium, quod vulgariter dicitur hovelen.[5] Sicherer würde der Ausdruck Homagium leiten, da Dienstgut ohne Mannschaft geliehen wird; doch kommt er verhältnissmässig selten vor. Unzweifelhaft finden wir Mannlehen eines Ministerialen, und zwar in seinem Beginne weit über die Zeit der Entstehung des Sachsenspiegels hinausreichend, wenn 1234 Graf Burchard von Oldenburg sagt, dass Conradus de H. ministerialis noster ein Gut non loco ministerialis, sed racione homagii a patre nostro et nobis

  1. Vgl. Fürth Ministerialen 429. Kraut Grundriss § 14 n. 12 ff.
  2. Dronke Cod. dipl. Fuld. 317.
  3. Beyer UB. 1, 339. 354. Lacomblet UB. l, n. 169.
  4. Ennen Quellen z. G. d. St. Köln 1, 520. Beyer UB. 1, 595.
  5. Kraut Grundriss § 13 n. 41.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 176. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_180.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)