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so werden in den Lehnbüchern der Bischöfe von Minden und der Grafen von Arnsberg aus der ersten Hälfte des vierzehnten Jahrhunderts beide scharf auseinandergehalten, obwohl nicht selten ein und dieselbe Person jure pheodali und jure ministeriali belehnt erscheint.[1]

Es stehen aber ausserdem noch andere Belege für eine über die Zeit des Sachsenspiegels hinausreichende Lehnsfähigkeit der Ministerialen zu Gebote. Wird 1222 vor dem Reiche das Urtheil gefunden, quod in iure feodali omnis ministerialis feodatarius eque iudicare possit super feodis nobilium et ministerialium, exceptis tamen feodis principum,[2] so wird doch nur an lehnsfähige Ministerialen gedacht werden können. Wir werden weiter annehmen müssen, dass Gerichtslehen nicht als Dienstgut geliehen sein konnten; und doch fanden wir schon 1178 einen münsterischen Dienstmann mit der Grafschaft von einem Edelherren belehnt.[3] Endlich werden wir annehmen müssen, dass alle Beneficia oder Feuda, mit welchen ein Dienstmann von einem andern, als seinem Dienstherrn belehnt war, Lehngut und nicht Dienstgut waren; denn es konnte jemand in der Regel nur einer Dienstmannschaft angehören und überall finden wir ja den Grundsatz scharf festgehalten, dass Dienstgut nicht ausserhalb der eigenen Dienstmannschaft verliehen werden soll. Solche Lehen von fremden Herren führten wir bereits an, und es liessen sich die Beispiele leicht vermehren; es mag genügen, auf das spätestens um 1190 gefertigte Verzeichniss der Lehen des Reichsministerialen Werner von Boland hinzuweisen; ausser dem Dienstherrn, dem Reiche, werden über vierzig geistliche und weltliche Reichsfürsten, Prälaten, Grafen und freie Herren aufgeführt.[4] Eine ähnliche Häufung von Lehnsherren finden wir in dem um 1200 gefertigten Güterverzeichnisse des Rheingrafen Wolfram, eines Ministerialen des Stiftes Mainz.[5]

Was die Entstehungszeit der Lehnsfähigkeit der

  1. Sudendorf UB. 1, 106. Seibertz UB. 2, 107. 119. 273. 294.
  2. Mon. Germ. 4, 249.
  3. Vgl. oben S. 170.
  4. Köllner G. d. Herrsch. Kirchheim-Boland 20.
  5. Kremer Orig. Nassov, 2, 217.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 178. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_182.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)