Seite:Vom Heerschilde 183.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Ministerialen betrifft, so führt keiner der angegebenen Haltpunkte über die Mitte des zwölften Jahrhunderts zurück; insbesondere ist mir für Belehnung durch einen fremden Herrn kein früheres Beispiel bekannt geworden, als dass 1163 der Bischof von Regensburg einem Ministerialen des Grafen von Abensberg ein Lehen gibt;[1] dann erscheint 1171 der Reichsministerial Friedrich von Groitsch als Vasall des Bischofs von Naumburg.[2] Werden in Urkunde von 1147 nicht nur die Vasallen, sondern auch die Ministerialen dem Heerschilde der Abtei Lorsch zugezählt,[3] so werden wir den Ausdruck hier doch kaum in engere Beziehung zur Lehnsfähigkeit setzen dürfen. Es läge nahe, die erste Begründung solcher Verhältnisse an die Bestimmung der Dienstrechte anzuknüpfen, dass der Dienstmann, welchem sein Herr kein Beneficium gab, nach Belieben einem fremden Herrn dienen konnte, ohne aufzuhören, Dienstmann seines Herrn zu sein, zu welchem er zurückkehren musste, wenn er ihm ein Beneficium anbot. Dann würde das Verhältniss weit zurückreichen, da diese Bestimmungen sich schon in Dienstrechten des eilften Jahrhunderts finden; aber es mag doch sehr zu bezweifeln sein, ob fremde Lehnsverbindungen damit vereinbar waren; die allerdings mehrfache Deutung zulassende Bestimmung des Bamberger Dienstrechts: cui vult militet, non beneficiarius sed libers, dürfte doch zuuächst auf ein Verbot derselben zu beziehen sein.[4]

Auch hier könnte vielleicht die Scheidung der Ständeklassen in den Urkunden einen gewissen Anhalt gewähren. Finden wir im dreizehnten Jahrhunderte den Ausdruck Milites vorzugsweise für die Ministerialen gebraucht, so werden im eilften Jahrhunderte die Zeugen häufig als Milites einerseits, als Servientes oder Ministri andrerseits geschieden, und zwar so, dass die Scheidung sich als gleichbedeutend mit der im zwölften Jahrhunderte gebräuchlichen der Liberi oder Nobiles von den Ministeriales erweisen lässt.[5] Der Sprachgebrauch des eilften Jahrhunderts

  1. Mon. Boica 5, 157. Vgl. Fürth Ministerialen 434.
  2. Schöttgen et Kreysig Diplomataria 2, 429.
  3. Vgl. oben S. 100.
  4. Vgl. Fürth Ministerialen 458.
  5. z. B. Lacomblet UB. 1, n. 196. 236. 248. Cod. dipl. Westf. 1,129.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 179. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_183.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)