Seite:Vom Heerschilde 197.jpg

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dann freilich die Zahl; wenn das Lehnrecht sagt; die Lehnung gehe bis in die siebente Hand; damit sind sieben lehnsfähige Stufen bestimmt gegeben, freilich so, dass das Lehnrecht der letzten insoweit als ein unvollkommenes bezeichnet werden mag, als ihr die aktive Lehnsfähigkeit abgeht. Im allgemeinen wird doch die Zahl der Heerschildstufen im Sachsenspiegel, wenn sie auch vom Verfasser zuerst aufgestellt sein mag, kaum als eine beliebig gemachte erscheinen dürfen; sie scheint dem thatsächlichen Zustande wesentlich zu entsprechen; und selbst die Unsicherheit, welche sich bezüglich der letzten Stufe zeigt, wird damit kaum in Widerspruch stehen, insofern gerade hier auch in der thatsächlichen Handhabung der Lehre manche Abweichung sich geltend machen mochte.

Aber als gemeinrechtlich werden wir freilich die Zahl der sächsischen Heerschilde nicht fassen dürfen; schon in den süddeutschen Rechtsbüchern entspricht das Festhalten, derselben den thatsächlichen Verhältnissen nicht. Der Verfasser des Deutschenspiegels spricht zunächst in engem Anschlusse an das sächsische Landrecht ebenfalls den Zweifel über das Lehnrecht des siebten Schildes aus, stellt dasselbe dann aber in selbstständigem Zusatze bestimmt in Abrede, indem er sagt, Lehnrecht gebe man dem siebten Schilde nicht, und indem er diesem alle Nichteigenen und ehelich Gebornen zuweist, also unzweifelhaft an Nichtritterbürtige denkt. Damit stimmen die durch engeren Anschluss an den Deutschenspiegel sich als ursprünglicher erweisenden Texte des schwäbischen Landrechts, und ebenso des Lehnrechts, welches, den siebten Heerschild den Semperleuten zuweisend, darunter gleichfalls in dieser Verbindung nur die nichtritterlichen Freien verstehen kann. Werden hier nun sogar bestimmter als im Sachsenspiegel nur sechs lehnsfähige Stufen angenommen, so stimmt das mit den thatsächlichen Zuständen des Südens nicht; diesen nachgehend sind allerdings die Schöffenbaren beseitigt, die freien Herren in die beiden Heerschilde der Hochfreien und Mittelfreien aufgelöst; damit bleibt nun aber nur ein einziger Heerschild für die Dienstmannen, während doch weitere Lehnsverbindungen unter den Mitgliedern dieses Standes gerade

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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 193. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_197.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)