Seite:Vom Heerschilde 199.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

sechs, welche mit Zurechnung einer unfähigen oder doch unsichern Stufe auf die Siebenzahl der Heerschilde führte, erweist sich nur in der Beschränkung auf das Land der Entstehung der sächsischen Rechtsbücher haltbar.

XVIII.

Wir haben schon früher die Ansicht zu begründen gesucht, dass die Lehre vom Heerschilde eine rein lehnrechtliche Bedeutung habe, dass sie aber auf landrechtlicher Grundlage beruhe, welche eine Durchbildung nach rein lehnrechtlichen Gesichtspunkten nicht zuliess.[1] Das tritt insbesondere darin hervor, dass von einer Erhöhung des Heerschildes nur in sehr beschränktem Masse die Rede ist.

Die lehnrechtliche Bedeutung der Lehre macht sich für die Niederung des Schildes unbedingt geltend; jedes Mannenverhältniss zu einem Genossen niedert den Schild, obwohl die landrechtliche Stellung davon unberührt bleibt. In dieser Richtung möchte ich gegen die praktische Durchführbarkeit der Lehre auch nicht geltend machen, ihre Handhabung für das Lehnrecht hätte zu Widersprüchen führen müssen, da die Schilde ineinander geraden würden.[2] Die Schilde sind allerdings zum grossen Theil nach landrechtlichen Gesichtspunkten bestimmt; haben aber die Laienfürsten den dritten, die freien Herren den vierten Schild, so soll damit gewiss nur die Regel ausgesprochen sein; und lässt der Schwabenspiegel den geniederten Laienfürsten oder freien Herren ausdrücklich in den vierten oder fünften Schild treten, so hat gewiss auch der Sachsenspiegel die Sache so gefasst; denn wenn es eine eigene lehnrechtliche Stufe für geniederte Fürsten oder Herren, für welche jede Andeutung fehlt, gegeben hätte, würde zu der Bemerkung, dass die Niederung das Landrecht nicht kränke, kaum mehr genügende Veranlassung geboten sein. Und weiterer Verwirrung ist ja dadurch vorgebeugt, dass die Niederung des Herrn nicht zugleich die seiner Vasallen zur

  1. Vgl. oben S. 159.
  2. Vgl. Homeyer S. 296.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 195. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_199.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)