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Richtung an der Strenge des Rechts weniger festgehalten zu haben.[1] Auch für den blossen Unterthanenverband legte man auf dieses Verhältniss Gewicht; 1298 lässt sich die Stadt Guben vom Markgrafen verbriefen, er wolle sie non ad alium transferre, quam ad principem, und entsprechend 1301 die Stadt Luckau, an niemanden, nisi princeps fuerit et dignitate gaudeat principatus.[2]

Es konnte nun auch eine Erhöhung des Gutes eintreten, insofern ein früher von einem niederen, jetzt von einem höheren Herren geliehenes Gut fortan auch nicht mehr von einem Genossen des frühern niedern Herrn vom Vasallen ohne seine Zustimmung empfangen werden musste. Dieser Fall konnte insbesondere durch Wegfall einer Zwischenperson eintreten; der Vasall folgt dem Gute an den höhern Herrn, welcher ihn nun entweder selbst belehnen oder an eine andere Person entsprechenden Schildes weisen kann.[3] In letzterem Falle bleibt auch, das Gut in seiner Stellung; aber der erstere dürfte der gewöhnlichere gewesen sein. In einem Reichsurtheil gegen den Grafen von Genf vom J. 1186 heisst es: Judiciario quoqus ordine data est in ipsum comitem sententia, ut omnia feoda et beneficia, que habuit ab episcopo et ecclesia Gebennensi ad ipsum episcopum et ad ecclesiam libere revertantur, — ita quod nos omnes illos, qui mediantibus eisdem feodis aut beneficiis comiti fidelitate fuerant astricti omnino absolvimus et pro eisdem bonis episcopo et ecclesie eadem fidelitate debere teneri censemus;[4] mag Weisung durch den Bischof an einen andern Herrn dadurch nicht gerade ausgeschlossen sein, so scheint man doch unmittelbare Belehnung durch den Bischof zunächst ins Auge gefasst zu haben. War letztere einmal erfolgt, so war die Weisung an den niedern Herrn nicht mehr statthaft. Nach dem Heimfalle der welfischen Kirchenlehen im J. 1180 dürften insbesondere viele bisher von den Welfen geliehene Güter unmittelbar von den Bischöfen geliehen sein. Pfalzgraf Heinrich erhält 1219 die Magdeburger

  1. Vgl. Homeyer S. 392.
  2. Wilkii Ticemannus 133. 161.
  3. Vgl. Homeyer S. 520.
  4. Spon Hist. de Geneye 2,43.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 198. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_202.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)