Seite:Von dem Ritterorden der Fürspänger, welchen Kaiser Karl IV. 1355 zu Nürnberg gestiftet hat.pdf/13

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

 a) man soll keinem Gesellen nichts mehr in Rechnung anstehen lassen.

 b) wer nicht vorher bezahlt, soll den Fürspang nicht an sich tragen.

 c) wer an einem Gemeintag schuldig bleibet, dem soll an dem andern Gemeintage aufgesaget werden, welches ein zeitlicher Hauptmann mit geistlichen Räthen fürzunehmen.

 d) alte Reste sollen biß Petri 1485 bezahlt werden.

 e) welcher halben an diese zu schreiben und sie zu vermahnen.

 f) zu deßen Besorgung sollen dem Hauptmann ex gremio 2 Assistenten zugegeben werden, nemlich von der Niederländer wegen Hildebrand von Thüngen und von den Oberländern Balthasar von Seckendorf.

 1505 ist unter Eberhard Förtsch Hauptmann regulirt worden:

 1) solle alle Jahr ein Hauptmann erwählt und ihm 2 Gesellen zu Assistenz-Räthen zugegeben werden.

 2) die Begängniße der Brüder aus der Gesellschaft sollen ohne Gepräng und sonderliche Kosten geschehen, doch unter 80 Priestern und 40 Pf. Wachs Aufwand nicht.