Seite:Von dem Ritterorden der Fürspänger, welchen Kaiser Karl IV. 1355 zu Nürnberg gestiftet hat.pdf/14

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 3) Der Hauptmann mit seinen Gesellen, Knechten und Pferdten soll ex Cassa besorgt werden.

 4) der Hauptmann soll des verstorbenen Bruders Abgang einem jeden Mitgesellen baldigst notificiren und jeder MitGesell 30 Meßen lesen lassen.

 5) der nächste Erb des verstorbenen mag Schild Schwerd und Speer tragen lassen, und die Fürspang gegen Erlegung 20 fl. aufs Neue empfangen.

 6) Wenn einige noch nicht recipirte, auch andere zu den Begängnißen kommen wollen: soll es erlaubt seyn, doch auf ihre eigene Kosten.

 7) wenn der Hauptmann und die 2. Assistenten es vor nöthig halten eine gemeinsame Zusammenkunft zu verkünden, sollen sie es Macht haben.

 8) sollen noch 6 Gesellen aus 6 tüchtigen Geschlechtern in die Brüderschaft aufgenommen werden, doch das jeder 100 fl. im Anfang erlege.

 9) wegen Annehmung der 6. neuen Gesellen solle auch mit den dermalen abwesenden vorhero communicirt werden.