Seite:Von dem Ritterorden der Fürspänger, welchen Kaiser Karl IV. 1355 zu Nürnberg gestiftet hat.pdf/15

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 10) wenn alle Jahr ein Hauptmann erkohren, solle diesem Geld und Rechnung sogleich mit übergeben werden.

 11) die bisherigen Rückstände sollen eingefordert, oder was nach einem Jahr nicht geschiehet, mit 5 pCt. verzinset werden.

 12) das Vicariat oder Pfründ soll Niemand verliehen werden, er thue dann seinen Eid darüber.

 13) ist sogleich Eberhard Förtsch zum Hauptmann und Hannß Truchseß und Matthes von Rotenhahn zu 2 Räthen erkohren und zugegeben worden.

 14) sind 6. neue Gesellen denominirt worden. (S. ihre Namen unter den aufgenommenen Mitgliedern dieses Jahrs.)

 1509 ist unter dem Hauptmann Hannß von Egloffstein, Namens Hauptmann Räth und anderer an die Restantiarios geschrieben und sie zur Zahlung ermahnt worden, ausserdem sie sich der Fürspang äußern und diese nicht mehr tragen sollen.

 1520 ist fernerweit folgendes unter den Brüdern und Gesellen beschlossen und geeiniget worden:

 1) werde an jenem Tage nicht gefragt werden, wie viel Meßen man habe halten