Seite:Von dem Ritterorden der Fürspänger, welchen Kaiser Karl IV. 1355 zu Nürnberg gestiftet hat.pdf/6

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

 7) Nach Verlauf eines Jahres soll der Obrist einen andern Obrist nach seinem Gutdünken und Gewissen bescheiden.

 8) soll jeder das Fürgespannzeichen an ihm tragen, bey einem halben Turnós Strafe, welches Geld zur Ehre der heil. Mariä soll verwendet werden.

 9) Wer aus der Gesellschaft an Höfe oder zu Turnieren außer Landes reiten wollte und kein Pferd hätte, dem soll ein anderer Gesell das Seinige leihen ohne Widerspruch.

 10) Ja die Gesellen sollen Ihnen mit Rath beystehen und die Kosten dazu tragen helfen, daß er einen Dank verdienen möge.

 11) So einer wider seine Ehre thäte, der soll es mit seinem Leib verantworten, oder mit Recht ausmachen oder nicht mehr bey der Gesellschaft seyn, noch den Fürspang an ihm tragen dürfen.

 12) auch wo einer an seiner Ehre unbilligerweise beleidiget würde, dem sollen die andern Gesellen beystehen.

 13) In diese Gesellschaft sollen nicht mehr als 26 Personen aufgenommen werden, wo aber einer mit Tod abgienge, soll ein nachgelaßener Sohn oder Freund an dessen Stelle, auch wohl ein Fremder, es