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mag, biß er nechstens uf absterben eines Rechenmaisters, ohne alle Hindernuß in die Zahl der Rechenmaister eintretten kann. etc.

Viertens soll der Jenige, welchem von Einem Wohl-Edlen Gestreng und Hochweißem Rath ein Schuhl zu halten, vergünstigt werden, Sich alß ein Rechenmaister examiniren zu lassen, 6. Jahr zurückhstehen, alßdann uf einschreibung in das Protocoll, und mit vorbewust der Vorgeher 2 Jahr bey einem Rechenmaister die Prob und Kunstrechnung lernen und neben andern Expectanten des Vorgangs und Einstandtrechts gewertig seye.

Fünfftens, Soll alle Jahr von denen dreyen Oberherrlich verordneten Inspectoribus oder Vorgehern, der Elteste Ab- und durch eine ordentliche Wahl, Einer so vor allen die meiste Stimm oder Vota haben wird, an dessen stell an Kommen.

Sechstens, sollen sowohl die Rechenmaister, alß Schuhlhalter, alle vierteljahr 1. Orth eines Guldens in Ihre Laden legen, außgenommen die Inspectores, so lang Sie in dem Amt begriffen, befreyet seyn.

Zum Siebenden sollen alle und Jede Rechenmaistere und Schuhlhaltere bey denen Conventen und Abrechnungen der Einnahm und Ausgaben, (so alle halbe Jahr zugeschehen pflegen) in respect Ihrer Herrlichkeit der Herren Deputirten gehorsamlich erscheinen, und zu bestimbter Zeit demselben beywohnen, auch darwieder nicht handeln bey ernstlicher Straff.

Empfohlene Zitierweise:
Anonym: Von den Teutschen Schulen in Nürnberg in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 416. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Von_den_Teutschen_Schulen_in_Nuernberg.pdf/27&oldid=- (Version vom 1.8.2018)