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zeigt dieß den Rathsdeputirten an. Wenn aber ein Diakonus in eine andere Kirche ist befördert worden, und seine bisherige Schule beybehält, so können daraus Unordnungen entstehen.

Der oben beygebrachte Rathsverlaß von 1613 hat schon befohlen, daß die Teutschen Schulmeister einander nicht zu nahe wohnen sollen. 1665 erfolgte eine neue Verordnung, daß dieselben wenigstens zwey Gassen weit auseinander ziehen sollen.[1] 1705. d. 29 Apr. wurde daher auch ein Schulmeister, welcher ein einer andern Schulmeisterin sehr nahe gelegenes Haus gekauft hatte, angewiesen, dasselbe zu vermiethen, oder wenigstens darin nicht Schule zu halten.

Die Pflichten der Schreib- und Rechenmeister werden jährlich am Sonnabend vor Pfingsten erneuert, welche unter andern folgende Puncte enthalten: Sie sollen einander ihre Schulkinder nicht abzuspannen suchen, noch um Kinder werben. Sie sollen ihre Schüler im Rechnen und Schreiben getreu und in der reinen Lehre des christlichen Glaubens fleißig unterrichten, sich nicht mit den Kindern gemein machen, nicht mit den Kindern an


Empfohlene Zitierweise:
Anonym: Von den Teutschen Schulen in Nürnberg in: Journal von und für Franken, Band 1. Raw, Nürnberg 1790, Seite 397. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Von_den_Teutschen_Schulen_in_Nuernberg.pdf/8&oldid=- (Version vom 1.8.2018)