Seite:Von einigen neuern Verordnungen und Anstalten in der Reichsstadt Windsheim.pdf/11

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7.) andere Personen, welche zwar keine Collecteurs sind, aber sich von Windsheimischen Bürgern und Angehörigen wissentlich gebrauchen lassen, Einlagen in Lotti zur Belieferung an einen Collecteur anzunehmen, und Briefe und Zettul hin und her zu tragen, nach Obrigkeitlichen Ermessen mit Geld oder Leibes-Strafe werden beleget; Dahingegen

8.) von denenjenigen Collecteurs, welche hiesiger Stadt Bürgern und Unterthanen, oder sonstigen Angehörigen, ohne einigen Unterschied des Standes, von nun an Credit geben, und solche auf Borg spielen lassen, gar keine Klage angenommen, sondern sie damit gänzlich abgewiesen werden sollen; Endlich verbleibt es

9) noch fernerhin dabey, daß demjenigen, welcher einen dergleichen Übertrettungs-Fall zur Anzeige bringen wird, nebst Verschweigung seines Nahmens, der dritte Theil der abfallenden Geld-Strafe, oder, wo eine Leibes-Strafe erkannt wird, 1. Reichs-Thaler Anzeig-Gebühr, verabreichet werden solle.

Gleichwie übrigens Eines Hoch-Edlen und Hochweisen-Raths Wille und Meynung bey Erlassung des Lotto-Spiel-Verbots von Anfang her und noch, keineswegs dahin gegangen ist, um die darinnen gesetzte Strafe als eine neue Finanz-Quelle zu benutzen, sondern dessen wohlgemeynte Absicht lediglich auf Abstellung eines einreissenden Übels, und auf Erhaltung eines jeden Bürgers und Unterthanen Wohlstandes und der