Seite:Von einigen neuern Verordnungen und Anstalten in der Reichsstadt Windsheim.pdf/13

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Hoffnungen mit Gefahr seines Vermögens zu überlassen, und einer zu späten Reue auszusetzen; Desto sicherer versiehet Sich Hochderselbe, es werde sich ein jeder solchem Gebot von selbst zu fügen und für Schaden und Nachtheil zu hüten, bedacht seyn.

Und damit Niemand mit der Unwissenheit sich entschuldigen könne: so ist solche Verordnung öffentlich publicirt angeschlagen und durch den Druck bekannt gemacht worden. Decretum bey Rath, Windsheim den 29ten Martii 1784. Urkundlich des hievorgedruckten grösern Canzley-Signets.

 L. S.

Canzley allda.