Seite:Von einigen neuern Verordnungen und Anstalten in der Reichsstadt Windsheim.pdf/4

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werden, legt man, ausser dem Seilerischen Catechismus, der schon seit 12 Jahren eingeführt ist, die noch viel bessere Glückseligkeitslehre zum Grund.


Beylage.
Eines Hoch-Edlen und Hochweisen Raths der des Heil. Röm. Reichs freyen Stadt Windsheim Verordnung d. d. 29 Martii 1784 wider das Einlegen in Zahlen-Lotti und Wett Comtoirs, ingleichen wider das Collectiren für solche.

Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath dieser des Heil. Röm. Reichs freyen Stadt Windsheim hat, aus hochbewegenden Ursachen, allbereits unterm 18ten Januarii des vorigen Jahres Sich vermüßiget gesehen, denen hiesigen Bürgern in der Stadt und Unterthanen auf dem Land, auch deren Kindern, Dienstboten, Haußgenossen und Angehörigen, das Einlegen in alle und jede Zahlen-Lotterien und Wett-Comtoirs sowohl, als das Collectiren für solche, ernstlichst verbieten zu lassen.

Hochgedacht ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath, dessen Absicht hierbey lediglich auf das Beste dessen Untergebener gerichtet gewesen, hat sich mit der Hoffnung unterhalten, es werde die in der Verordnung denen Übertrettern gesetzte schwere Strafe, deren genaueste Befolgung zu erwürken, vermögend seyn, mithin durch die