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Schreiber. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Vorschriften für die Studierenden und Hörer der Bergakademie in Clausthal (1925)

Der Studierende ist verpflichtet, die Erkennungskarte bei sich zu tragen. Sollte er sie verlieren, so hat er alsbald die Ausstellung einer neuen Karte nachzusuchen, die gegen Erlegung einer Gebühr von 1 Reichsmark erfolgt.

Die zur Erreichung der Aufnahme vorgelegten Zeugnisse werden der Regel nach auf dem Sekretariat der Bergakademie aufbewahrt und dem Studierenden erst beim Abgange wieder ausgehändigt.

§ 5.

Der Studierende ist verpflichtet, dem Sekretariat der Bergakademie bei seiner Aufnahme seine Wohnung anzuzeigen und jedesmal, wenn er eine neue Wohnung bezieht, binnen drei Tagen Mitteilung davon zu machen. Die Unterlassung wird disziplinarisch geahndet.

§ 6.

Der Studierende ist verpflichtet, die Kosten seiner Versicherung gegen Krankheit und Unfall gleichzeitig mit den Unterrichtsgebühren zu bezahlen.

§ 7.

Ein Studierender kann von den ihm in dieser Eigenschaft zustehenden Rechten durch Entscheidung des Disziplinargerichts (§ 14) ausgeschlossen werden, solange gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens schwebt, wegen dessen auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann.

Die rechtskräftige Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte hat den Ausschluß von der Bergakademie ohne weiteres zur Folge.

§ 8.

Die beim Verlassen der Bergakademie zu erteilenden Bescheinigungen dürfen den Studierenden erst in der letzten Woche vor dem vorgeschriebenen Schlusse des Studienhalbjahres ausgehändigt werden, sofern nicht wichtige, dem Rektor besonders nachzuweisende Gründe den früheren Abgang des Studierenden rechtfertigen.

Vor der Aushändigung haben die Studierenden durch Bescheinigungen der Bibliotheken der Bergakademie und des Oberbergamts sowie der Institute nachzuweisen, daß keine Verpflichtungen diesen gegenüber mehr bestehen.


Empfohlene Zitierweise:
Schreiber. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Vorschriften für die Studierenden und Hörer der Bergakademie in Clausthal (1925). Piepersche Druckerei, Clausthal 1925, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vorschriften_f%C3%BCr_die_Studierenden_und_H%C3%B6rer_der_Bergakademie_in_Clausthal._Vom_10.September_1925.pdf/3&oldid=- (Version vom 1.8.2018)