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Schreiber. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Vorschriften für die Studierenden und Hörer der Bergakademie in Clausthal (1925)

§ 16.

Die zur Handhabung der Disziplin zuständigen Organe (§ 14) der Bergakademie sind befugt, gegen Studierende Disziplinarstrafen auszusprechen.

Insbesondere sind solche zu verhängen,

1. wenn Studierende gegen Vorschriften verstoßen, die unter Androhung der disziplinarischen Bestrafung erlassen sind;

2. wenn sie Handlungen begehen, die die Sitte und die Ordnung des akademischen Lebens stören und gefährden oder

3. durch die sie ihre oder ihrer Genossen Ehre verletzen;

4. wenn sie ein Verhalten beobachten, das mit dem Zwecke des Aufenthalts auf der Bergakademie in Widerspruch steht.

§ 17.

Das disziplinarische Einschreiten der Organe der Bergakademie ist unabhängig von einer wegen derselben Handlung eingeleiteten strafgerichtlichen Verfolgung.

§ 18.

Disziplinarstrafen sind:

1. Verweis durch den Rektor;

2. Verweis vor dem gesamten Professoren-Kollegium;

3. Nichtanrechnung des laufenden Studienhalbjahres auf die vorgeschriebene Studienzeit;

4. Androhung der Entfernung von der Bergakademie;

5. Entfernung von der Bergakademie.

Die unter 1 genannte Strafe wird durch den Rektor allein, die unter 2 bis 5 genannten Strafen werden durch das Disziplinargericht (s. § 14) verhängt. Mit der Strafe zu 5 kann die Strafe zu 3 verbunden werden.

Sind juristische Mitglieder des Oberbergamts mit Vorlesungen an der Bergakademie betraut, so nimmt eins von ihnen, das der Kurator bestimmt, mit vollem Stimmrecht an den Sitzungen des Disziplinargerichtes teil.

Die Beschlußfassung geschieht mit Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Rektors.

Wegen Verletzung der für die äußere Ordnung in den Räumen der Bergakademie (§ 15) ergangenen Vorschriften können Geldstrafen bis zu 20 Mark als Disziplinarstrafen angedroht und im einzelnen Falle vom Rektor verhängt werden.

Empfohlene Zitierweise:
Schreiber. Preußischer Minister für Handel und Gewerbe: Vorschriften für die Studierenden und Hörer der Bergakademie in Clausthal (1925). Piepersche Druckerei, Clausthal 1925, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vorschriften_f%C3%BCr_die_Studierenden_und_H%C3%B6rer_der_Bergakademie_in_Clausthal._Vom_10.September_1925.pdf/5&oldid=- (Version vom 1.8.2018)