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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846

Da die bei den Badischen Gerichten anhängigen Prozesse aus dem Orte Widdern schon nach dem Staatsvertrag vom 12. September 1820 nach Württembergischem Rechte zu erledigen sind, werden dieselben sogleich nach der Ortsübergabe an die Württembergischen Gerichte abgegeben. In Verwaltungssachen, so wie in Polizei- und Forststrafsachen hört mit dem Tag der Übergabe der Tauschobjekte in Rücksicht auf die letzteren die Thätigkeit der bisherigen Behörden gänzlich auf und es sind daher die unerledigten Geschäfts-Gegenstände der zuständigen neuen Behörde zu übergeben.


Art. 10.

Die dem einen Staate zustehenden Patronat- und Ernennungsrechte zu Pfarr- und Schulstellen in den abgetretenen Orten werden dem diese Orte erwerbenden Staate übertragen.


Art. 11.

Die Entscheidung der Frage über die Fortdauer oder Trennung des Kirchen- und Schulverbandes abgetretener Orte mit zurückbleibenden bleibt auf weitere Erörterung der örtlichen Verhältnisse ausgesetzt. Bis zu erfolgter Bereinigung der Sache dauert der bisherige Zustand fort.


Art. 12.

Wenn Personen aus den abgetretenen Orten im Civil- oder Militärdienst des abtretenden Staats sich befinden sollten, so steht es denselben frei, diesen Dienst, ohne in ihrer neuen Heimath einem Rechtsnachtheil ausgesetzt zu seyn, auch nach der Übergabe ihres Heimathorts fortzusetzen.

Unteroffiziere und Soldaten aus jenen Orten aber, sofern sie durch Aushebung in den Militärdienst berufen worden sind, sollen von beiden Staaten aus ihren seitherigen Dienstverhältnissen entlassen und auf den Rest der in dem Lande, aus dem sie übergehen, gesetzlich bestehenden Dienstzeit an das Militär des neuen Souverains abgegeben werden. Sollten Angehörige der abgetretenen Orte in dem Militärdienste ihres bisherigen Souverains als Freiwillige stehen, so ist ihre Entlassung nur in dem Falle einzuleiten, wenn sie überhaupt das Alter der Militärpflicht noch nicht erreicht haben. Einsteher sind bis zum Ende ihrer vertragsmäßigen Dienstzeit in ihrem bisherigen Dienstverhältnisse zu belassen. Es wird jedoch Einstehern und Freiwilligen die Entlassung aus ihrem bisherigen Dienstverhältnisse und der Übertritt in den Militärdienst ihres neuen Souverains auf ihr Ansuchen nicht versagt werden.


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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846, Stuttgart 1846, Seite 131. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:W%C3%BCrttemberg_Regierungsblatt_1846_131.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)