Seite:Württemberg Regierungsblatt 1846 134.png

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846

Widdern, weil sie nach Württembergischem Rechte zu erledigen seyen, gleich nach der Ortsübergabe an die Württembergischen Gerichte abgegeben werden sollen, sind die beiden betheiligten Regierungen, in Folge von Anträgen der beiderseitigen Stände, nachträglich dahin übereingekommen, daß zwar die bei den Badischen Gerichten anhängigen Prozesse aus dem Orte Widdern, welche noch in erster Instanz stehen, sogleich nach der Übergabe des Orts an die Württembergischen Gerichte abgegeben werden sollen, die in den oberen Instanzen schwebenden Prozesse aber von dem Badischen höheren Gerichte, bei welchem dieselben anhängig sind, bis zum Schlusse zu verhandeln und von demselben zu entscheiden seyen; was hiermit, nach erfolgter gnädigster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät, nachträglich bekannt gemacht wird.

      Stuttgart den 7. März 1846.

Prieser.            Beroldingen.     



Berichtigung.

In der Nummer 14 des Regierungs-Blatts vom 10. März 1846, S. 115, ist in der Überschrift der Verfügung der Ministerien der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten anstatt „Hohenzollern-Sigmaringen“ zu lesen „Hohenzollern-Hechingen.“


Empfohlene Zitierweise:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846, Stuttgart 1846, Seite 134. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:W%C3%BCrttemberg_Regierungsblatt_1846_134.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)