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2.) Meyer, Willi, Hauptmann a.D., Berlin

3.) Dr. Heinkel, Warnemünde,

4.) Diploming. Rohrbach, Berlin,

5.) Alexander v. Bentheim, Dessau,

6.) Veill, Direktor Junkerswerke Dessau,

7.) Sachsenberg, "     "     "

8.) Böhm, Leiter des Patentbureaus Dessau,

9.) Joel, Redakteur des Berliner Tageblatt,

10.) Grey, Herausgeber des "Aeroplanes" London,

11.) Reboul, Oberstleutnant a.D. Paris,

12.) Laurent Eynach, Deputierter Paris,

13.) Houard, Herausgeber von "Les Ailles" Paris,

14.) Blondel, "     " "L'Aerophile", Paris,

15.) Messerschmidt, Vertreter der Weserwerft Madrid,

16.) Kindelau, General a.D. Madrid,

17.) Sago Contino, Admiral a.D., Lissabon,

18.) Liottu, Herausgeber der "Revista Aeronautica", Rom,

19.) Witkowski, Herausgeber des Lot Polski, Warschau.

Dieser Beweisantrag ist vom Senat aus folgenden Gründen abgelehnt worden. Zunächst entbehrt der Begriff der "Luftinteressenten" der erforderlichen Bestimmtheit. Gilt dies schon von diesem Begriffe ganz allgemein, so ist die Unbestimmtheit vorliegend besonders um dessentwillen geeignet, dem Beweismittel jede Eignung der Beweiskraft zu nehmen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts der Begriff des "Geheimseins", wie oben ausgeführt, ein relativer ist. Es kann also sehr wohl die als geheim anzusehende Tatsache in einem bestimmten beschränkten Kreise bekannt gewesen sein, ohne dadurch ihrer Geheimeigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Spionagegesetzes verlustig zu gehen. Es kommt im vorliegenden Falle entscheidend nur darauf an, ob die in Rede stehenden Nachrichten einer ausländischen Regierung oder einer in deren Interessen stehenden Person bereits bekannt gewesen sind, nicht aber darauf, ob Kreise des Luftfahrtwesens die Nachrichten gekannt haben. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind daher für die Entscheidung der Schuldfrage ohne Bedeutung.

Die "geheimen Nachrichten" sind nach Überzeugung des Senats, an ausländische Regierungen oder Personen, die in ihrem Interesse tätig waren gelangt[WS 1], sodaß eine vollendete Verfehlung nach § 1 Abs. 2 a.a.O. vorliegt.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: gelangt waren.
Empfohlene Zitierweise:
Reichsgericht: Urteil im Weltbühne-Prozess, AZ: 7 J 35/29 – XII L 5/31. Leipzig 1931, Seite 22. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:WBUrteil22.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)