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als Publizist verfährt. Davon kann ihn nach dem in der Hauptverhandlung erörterten Inhalt der beiden Urteile, deren letzteres rechtskräftig geworden ist, auch der von der Verteidigung gemachte Umstand nicht reinwaschen, daß er die ihm in II. Instanz an Stelle der einmonatigen Gefängnisstrafe zuerkannte Geldstrafe von 600.-- RM auf Grund der Amnestie vom August 1928 nicht hat zu zahlen brauchen.

Aus allen diesen Gründen erschien es dem Senate nicht möglich, auf die selbst bei Annahme mildernder Umstände gesetzlich niedrigste Strafe von einem Jahr Gefängnis zu erkennen, vielmehr ist die von dem Oberreichsanwalt beantragte Strafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis für angemessen erachtet worden.

Die Frage, ob die Angeklagten als Überzeugungstäter im Sinne des § 52 der Grundsätze für den Vollzug von Freiheitsstrafen vom 7. Juni 1923 (RGBl. II S. 263) anzusehen sind, hat das Gericht verneint.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 41 StGB. und § 465 StPO.

gez. Baumgarten.   Driver.   Sonntag.
Drechsler.   Hertel.
Empfohlene Zitierweise:
Reichsgericht: Urteil im Weltbühne-Prozess, AZ: 7 J 35/29 – XII L 5/31. Leipzig 1931, Seite 29. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:WBUrteil29.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)