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des Klosters mit Johann von Arguel. Ursprünglich hatte sich der städtische Galgen vor Spalen auf dem Lysbühl befunden, war aber, als die dortige Gegend bewohnt zu werden begann, vom mächtigsten Grundeigentümer dieser Gegend, dem von Arguel, beseitigt und draußen im Gebiet von St. Alban aufgerichtet worden, wo er Niemanden störte als die Mönche.

Wir haben noch die Rechtsverhältnisse der Grundherrschaft von St. Alban zu beachten; sie sind deutlich erkennbar.

Zunächst waltet im innersten Bezirke, der Kirche, Kirchhof und Kloster umschließt und dem Namen des Allerhöchsten geweiht ist, der besondere Friede der Heiligkeit. Wer diesen Frieden bricht, den trifft Exkommunikation und das Gericht Gottes.

Größer ist das Gebiet der Immunität. Als solches stellt sich der ganze Bereich der Grundherrschaft zwischen Stadtmauer und Birs dar. Richter hier ist allein der Prior des Klosters. Bischof Burchard hat ihm diese Gerichtsbarkeit zugeteilt und dadurch, wie er sagt, alles Handeln und Amtieren weltlicher Personen, alles Geräusch der Welt aus diesem Gebiete weggewiesen, damit die Mönche in voller Freiheit einzig Gott zu dienen vermögen. Nur die hohe Gerichtsbarkeit hat der Bischof dem Kloster nicht gegeben, sondern sich reserviert.

Doch kommt diese Immunität nicht nur im Fernhalten des weltlichen Gerichts zum Ausdruck; auch andere öffentliche Gewalten und Lasten sind ausgeschlossen. Wer in dem Gebiet von St. Alban wohnt, ist von Heerespflicht und sonstigen Diensten der Stadt noch im dreizehnten Jahrhundert frei. Bischof, Bürgermeister und Rat mögen, wenn sie ein Aufgebot erlassen, auch den Prior von St. Alban um Zuzug bitten, aber er kann nach freiem Willen Leute ziehen lassen oder die Bitte versagen.

Die Gerichtsbarkeit, die dem Kloster zustand, wurde von ihm geübt nicht durch den Prior persönlich, sondern durch dessen Schultheiß; als Richter saßen die Müller. Gerichtsort war der Platz unter der Linde vor der Kirche, bei Regenwetter der Kreuzgang.

Die Handhabung der hohen Gerichtsbarkeit zu St. Alban war durch Bischof Burchard lediglich seinen Beamten, d. h. wohl in erster Linie dem Vogt seiner Kirche, zugewiesen worden. Ein Weistum des dreizehnten Jahrhunderts bezeichnet dies Verhältnis etwas näher. Bei blutiger Tat innerhalb der Grundherrschaft des Klosters ladet der Prior den Schuldigen vor, zugleich entbietet er den bischöflichen Schultheiß. Dann sitzt er mit diesem zusammen unter der Linde zu Gericht. Von Bußen erhält der Prior 2/3,

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 132. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/151&oldid=- (Version vom 1.8.2018)