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Das Wichtige ist, daß die Basler Bürger sich nicht einfach unterwarfen, sondern daß Verhandlungen geführt wurden. Die Forderung des Papstes, von deren Annahme er die Aufhebung seiner Strafen abhängig machte, war der Abfall vom Kaiser. Die Bürger fügten sich, aber nicht ohne weiteres. Zunächst verschafften sie sich Anerkennung gewisser zivilrechtlicher Satzungen sowie die Bestätigung ihrer Rechte und Gewohnheiten überhaupt und spezielle Zusagen inbetreff des Gerichtsstandes. Sodann aber kam es zu bestimmten Anordnungen inbetreff ihrer Gemeindeverfassung und des Rates. „Die Wahl von Ratsherren und Richtern, die Vogtei und Anderes“ wurden dabei berührt; wir vernehmen nichts Näheres. Aber eine Vergleichung der Zustände vor und nach diesen Abmachungen läßt vermuten, daß einerseits der bisherige städtische Rat durch das bischöfliche Vogtsgericht ersetzt und der Vogt zum unmittelbaren Vorsteher der Stadt gemacht, andererseits Wünschen der Bürgerschaft dadurch entsprochen wurde, daß man die Wahl der Ratsherren und Richter vom Bischof unabhängig stellte und zu einer jährlich wiederkehrenden machte.

Es war ein Friedensschluß, bei dem, wenn die Vermutung richtig ist, die Stadt zwar ihren alten Rat einbüßte, aber statt seiner eine Behörde erhielt, die ihren Interessen wiederum entsprach. Die folgende Entwicklung zeigt dies aufs deutlichste. Da diese neue Organisation durch Verbindung des kommunalen Wesens mit dem öffentlichen Organ des Gerichts das erstere hob und da sie feste Formen schuf, auf denen weiterzubauen war, so konnten die Bürger bei der Endrechnung ihren Gewinn größer finden als ihren Verlust. Das Sturmjahr 1248 brachte Basel unverkennbar eine Stärkung des städtischen Wesens. Die im Kampf bewährte Kraft war nicht mehr zu beseitigen, das dort erlangte Selbstbewußtsein nicht mehr zu beschwichtigen; es drängte um so kräftiger vorwärts, als die neue Ordnung reichere Competenzen gab und die Tüchtigsten am Stadtregiment beteiligte.

Aber in politischer Hinsicht, in der Stellung gegen außen war das Ergebnis ein für die Stadt nachteiliges. Sie büßte dafür, daß sie den Kaiser verlassen. Denn nur in diesem Sinne, nur als Beugung und Bindung der Stadt kann die Aufstellung des capitaneus et defensor, des Stadthauptmanns, verstanden werden, die der Papst jetzt vornahm. Es war eine Ausnahmemaßregel, der kriegerischen Zeit entsprechend. Der Besitz Basels, das die Verbindung zwischen dem Elsaß und den obern Landen beherrschte, war strategisch von höchster Wichtigkeit für die päpstliche Partei; zur Handhabung und Hütung dieses Besitzes wurde der Stadthauptmann bestellt, wie es scheint in der Person des Propstes Berthold von Pfirt,

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 29. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/48&oldid=- (Version vom 1.8.2018)