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Danach umfaßt der Bezirk des Martinszinses keineswegs die ganze Stadt innerhalb der sog. alten Gräben; vielmehr liegen die Häuserblöckezwischen Spalenberg, Hutgasse, Gerbergasse und Heuberg, sowie zwischender obern Freienstratze und dem Birsig außerhalb des Martinszinsbezirkes. Der letztere scheint somit dem Basel der frühern bischöflichen Herrschaft zu entsprechen.

Laut Kundschaften und Urteilen sind vom Martinszins befreit das Domstift und das St. Petersstift, sowie die Kirchen St. Martin und St. Ulrich, ferner Bürgermeister, Vogt, Schultheiß, Amtleute u. s. w. , die Lehenmannen der Hohen Stift, „so die vier Erbämter haben“, Offizial und Notare des bischöflichen Hofes. Das sind die Pfaffen und Amtleute des Bischofsrechtes.

Wir erfahren aber noch Weiteres. Die außerhalb des Martinszinsgebietes, aber innerhalb der Stadtmauern gelegenen, vorhin genannten Stadtteile tragen ebenfalls einen Zins, und zwar ein auf St. Lorenzentag fälliges Heuergeld von sechs Pfennigen. Zur Erhebung dieses Gefälles berechtigt sind aber nicht die Martinszinsbeamten Vogt und Schultheiß, sondern der Freiamtmann und die drei andern Amtleute des weltlichen Gerichts sowie das „Richenampt“ d. h. das den Reich von Reichenstein zustehende Amt, in drei scharf abgegrenzten Bezirken. Zum Verständnis ist darauf zu verweisen, daß die vier Amtleute des weltlichen Gerichts in verschiedenen Beziehungen sich als Unterstufen der vier hochstiftischen Erbämter darstellen. Ein Zusammenhang und Parallelismus ist unverkennbar. Sonach dürften diese Heuergelder angesehen werden als ursprüngliche Gefälle der Erbämter, die auf den Gebieten beidseits des Birsigs konstituiert wurden zu einer Zeit, da diese Gebiete noch offen waren; sie würden ein Analogon bilden zu den Gefällen der Erbämter und anderer bischöflicher Ämter, denen wir außerhalb der Mauern begegnen.

Mit dem Heuer oder Schnitter von St. Leonhard, der zum Teil auf demselben Gebiet erhoben wurde, hat dieses Lorenzenheuergeld der Amtleute jedoch nichts zu tun. Beide Gefälle sind neben einander von denselben Liegenschaften erhoben worden.

Soviel von den Rechten. Wir fragen nunmehr nach den Organen, den Beamten.

Unter dem Vogt, von dem schon die Rede war, steht der Schultheiß. Aber er ist nicht Beamter des Vogts, sondern des Bischofs. Er hat sein Amt von diesem, der geneigt sein mochte, das Amt um so mehr sich entwickeln zu lassen, je weniger Einfluß er auf die Gewalt des Vogtes hatte.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 60. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/79&oldid=- (Version vom 1.8.2018)