Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 1.pdf/81

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

hat. Auch die direkte Berührung beider ist nie gelöst worden. Weder die Immunität noch die Verleihung der umfassenden Gerichtsbarkeit haben die Reichspflichten der Städter beseitigt; Königsdienst und Heerbann galten unverändert für sie.

Der Zusammenhang der Stadt mit dem Reiche offenbarte sich vorerst in der Vogtei. Es wird an das über sie Gesagte erinnert. Der Vogt, auch da er noch vom Bischof ernannt wurde, hatte seinen Bann vom König, saß vice regis zu Gericht. Rudolf vollends brachte den Reichsgedanken zur Geltung, indem er dem Bischof das Recht der Ernennung nahm und an sich zog.

Auch die Königspfalz in Basel wurde schon erwähnt. Ein deutlicher Hinweis auf sie, nicht nur auf gelegentliches Hoflager, ist das Recht des Zollholzes, wonach zweiundsiebzig Dörfer der Umgebung Basels zur Holzlieferung an den König verpflichtet waren. Sie genossen dafür Befreiung vom Basler Zoll; zwei bischöflichen Beamten lag der Transport dieses Holzes ob. Bis zum 23. Juni 1279 besaß das Reich diese Rechtsame; an diesem Tage ging sie durch Schenkung König Rudolfs an den Bischof von Basel über; die Dörfer sollten fortan nicht mehr dem König, sondern dem Bischof holzen, wogegen der Letztere gehalten war, bei Anwesenheit des Königs in Basel die Feuerung zu bestreiten.

Weiterhin die Reichssteuern. Die Stadt war dem König zu einer ordentlichen jährlichen Steuerleistung verpflichtet. Das war die exactio, auch precaria genannt, in der deutschen Rechtssprache Basels das Gewerf. Ihre Erhebung für das Reich geschah durch den Bischof. Aber der Steuerertrag, der schon im zwölften Jahrhundert von der Stadtgemeinde im Ganzen geleistet wurde, gelangte nicht ohne weiteres an die königliche Kammer, sondern wurde zwischen Bischof und Vogt geteilt. Jener behielt 2/3, dieser erhielt 1/3. Und da dieser wie jener als ein Verwalter königlicher Rechte zu gelten hatte, so lag hierin nichts Befremdliches. Noch in der Schiedsurkunde der 1180er Jahre erhielt dieses Verfahren seine ausdrückliche Bestätigung; aber schon dreißig Jahre später wurde es geändert durch das Abkommen des Bischofs mit Friedrich II., wonach dem Vogt sein Drittel genommen und Halbteilung zwischen König und Vogt eingeführt wurde. Angaben über die Höhe dieser Steuer in älterer Zeit besitzen wir nicht. Aber ein Verzeichnis von Geldstenern des Reichsgutes vom Jahre 1241 nennt als Steuer der Stadt Basel zweihundert Mark. Es ist dies einer der höchsten Beträge in der ganzen Steuerrolle — nur Frankfurt leistet mehr —, und es frägt sich, ob nicht in ihm der ganze

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 62. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/81&oldid=- (Version vom 1.8.2018)