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daher den öffentlichen Kredit in Anspruch und kontrahierte eine städtische Schuld. Daß er dies zu tun vermochte, ist ein Beweis für die Vermöglichkeit der Bürgerschaft; denn unter dieser vor allem hatte er seine Kreditoren zu suchen. Wir begegnen wiederholt Spuren dieser auf den Gütern der Stadt, vor allem dem Rathaus, fundierten Schuld; der Rat ging sie auf dem Wege des Rentenkaufs ein. Ihre Ergänzung waren Anlehen, die er gegen Gewährung von Leibrenten aufnahm.

Wie das Gewerf so ist auch der Kriegsdienst ursprünglich Reichspflicht der Stadt, und beiden gleichmäßig eigen die Wirkung auf die Selbständigkeit des Rates; aus der Veranstaltung des Aufgebotes erwächst ihm das Recht zu eigener Kriegführung.

Im Weistum von St. Alban, das kurz nach der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts aufgezeichnet wurde, ist gesagt, daß Bischof, Bürgermeister und Rat zu Krieg aufbieten. Aber schon einige Jahre vorher sehen wir die Stadt selbständig ins Feld ziehen, vor Landser 1246, und wiederum im Bischofsrechte ist die Befugnis des Rates anerkannt. Er darf aufbieten zum gewaffneten Auszug, zu Versehung der Wachten, zu Befestigung der Stadt, und diesem Zwange haben sich, sofern der Bischof einwilligt, auch seine und der Domherren Amtleute zu fügen, ebenso das Gesinde der Domherren, Münsterpfaffen und Ministerialen, soweit es nicht durch Dienst um die Person des Herrn befreit ist. Den Ministerialen selbst gegenüber hat der Rat kein Recht zum Aufgebot. In der durch Heinrich von Neuenburg gegebenen Verfassung und in seinen Kriegen bildete sich dann die militärische Stellung Basels vollends aus. Indem die Zünfte in die Wehrpflicht eintraten, die Gliederung des Heereskörpers darstellten und dies unter ihren Bannern kämpfend erhärteten, entstand eine baslerische Miliz, die mit dem alten Reichsaufgebot nichts mehr zu tun hatte, sondern der unmittelbare und stärkste Ausdruck des städtischen Wesens selbst war.

Als Obrigkeit ist der Rat auch Wahrer des Stadtfriedens. Diesen Begriff finden wir schon frühe. Es ist der höhere Friede, der die Stadt vor dem Lande auszeichnet, von ihrer Eigenschaft als Burg herrührt, ihr Burgfriede. Die Regelung dieses Stadtfriedens ist die Einung d. h. die Abrede, Uebereinkunft. Und zwar kann dabei gedacht werden an Vereinbarungen, die von Parteien unter sich getroffen und beschworen werden, um Ordnung und Frieden zu schaffen oder aufrecht zu erhalten. Eine Erinnerung an Einungen solcher Art ist der Satz der Handfeste, wonach die Bürger versprechen, nie mehr zu einander schwören und Sicherheit machen zu wollen. Es lag aber durchaus im Interesse des Rates und entsprach

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Erster Band. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1907, Seite 71. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_1.pdf/90&oldid=- (Version vom 1.8.2018)