Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 2,1.pdf/204

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Vor Allem aber: eine Woche nach der letzten Zusammenkunft in Bundessachen, am 26. Mai, lief von Nürnberg her ein Brief König Maximilians beim Rat ein; er brachte Vorwürfe wegen der beabsichtigten Verbindung mit den Schweizern, brachte schwere Drohungen, er mahnte bei König und Reich zu bleiben als bei der rechten Herrschaft Basels.

Aber Vorwürfe und Drohungen, gleich wie die ihnen angehängte Zusage, alle Feindschaft der Nachbarn abstellen zu wollen, kamen zu spät. Basel war dem Reiche verloren.

Das Protokoll vom 19. Mai hatte nur einige grundsätzliche „Punkte und Artikel“ formuliert. Der eigentliche Bundesbrief wurde ausgearbeitet am 8. und 9. Juni auf der Tagsatzung zu Luzern „nach vil und mengerley reden“ unter Mindern und Mehren jener Artikel. Seine Hauptbestimmungen sind:

Die Städte und Länder gemeiner Eidgenossenschaft — Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Unterwalden Zug Glarus Freiburg Solothurn — nehmen die Stadt Basel, deren Burger Lande und Leute und deren Nachkommen durch ein ewiges Bündnis in der Eidgenossenschaft Pflicht und als ewige Eidgenossen an, sodaß sie wie ein andres Ort zu ihnen gehören solle: in Kraft dieses Bündnisses will auch Basel von den genannten eidgenössischen Orten in brüderlicher Treue angenommen sein und heißen und ihnen von nun an in allen Dingen als ein andres Ort der Eidgenossenschaft anhängen, bei ihnen bleiben und beharren. Im Einzelnen soll folgendes gelten:

1. Jede der Vertragsparteien soll bei ihren Landen Leuten Herrschaften Rechten Privilegien und guten Gewohnheiten bleiben; wird sie von Jemandem angegriffen und ist sie der Hilfe bedürftig, so soll die andre Partei auf geschehene Mahnung, bei plötzlichem Überfall auch ohne Mahnung, ihr in eigenen Kosten Hilfe senden und zwar gegenseitig ohne Begrenzung der Hilfsverpflichtung auf ein bestimmtes Gebiet.
2. Bei kriegerischem Auszug der Vertragsparteien zu Schutz ihrer Lande und Leute sollen die Orte alle samt und sonders einander zuziehen; Eroberungen und Beuten sollen den beteiligten Orten gemeinsam zustehen, die Erlöse gleichmäßig unter sie geteilt werden.
3. Basel aber soll mit Niemandem Krieg anfangen, es bringe denn zuvor sein Anliegen an die Tagsatzung und gewinne deren Zustimmung und in Folge davon deren Hilfe. Doch wird auch hier der Fall einer plötzlichen Invasion vorbehalten.
4. Gerät Basel in Streit mit Jemandem und dieser erbietet sich Rechtes auf die Eidgenossenschaft, so soll Basel sich solchen Rechtes genügen lassen und ihm unter Verzicht auf die Gewalt der Waffen Statt tun,
Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 183. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/204&oldid=- (Version vom 24.10.2016)