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5. Wenn zwischen einzelnen der zehn Orte, mit denen Basel den Bund schließt, Zwietracht entsteht, so soll Basel keinem der Streitenden anhangen, sondern still sitzen; doch mag es die Zweiung zu vermitteln suchen.
6. Die Vertragsparteien und die Ihrigen sollen bei ihrem Besitze bleiben und Keiner den Andern aus dem Besitze drängen. Insbesondere soll keine Partei Leute der andern in Schutz Burgrecht Landrecht oder sonstige Pflicht aufnehmen.
7. Die Parteien einigen sich über Rechtsgewährung, Arrestverbot im Falle uneingestandener oder unbewiesener Schuld, Zulassung feilen Kaufs, Anerkennung von hergebrachten Zöllen und Geleiten, schiedsgerichtliches Verfahren bei Streitigkeiten zwischen Basel und den Eidgenossen.
8. Basel soll keine neuen Bündnisse schließen ohne die Zustimmung dergemeinen Eidgenossenschaft oder ihrer Mehrheit.
9. Beide Teile behalten sich in diesem Bunde den heiligen Stuhl zu Rom und das heilige römische Reich vor, die Eidgenossen außerdem ihre ältern Bünde und die Basler ihren Bischof, sofern er sie nicht unbillig beschwere.
10. Damit dieser ewige Bund den ihn Schließenden und ihren Nachkommen stets bekannt bleibe, soll er von fünf zu fünf Jahren in allen Orten zu Gott und den Heiligen beschworen werden.

Dies der Basler Bundesbrief. Zu seinem Inhalt ist Folgendes zu sagen:

Die große Mehrzahl der Bestimmungen entspricht dem überlieferten Rechte. Auch die Artikel, durch die Basel für das Kriegführen und das Schließen neuer Bündnisse an den Willen gemeiner Eidgenossenschaft gebunden wird, sind nicht Neuerungen, die erst jetzt, zum Nachteil Basels, geschaffen wurden; vielmehr sehen wir in ihnen die Wirkung des seit 1481 vorhandenen neuen Bundesbegriffes; die in den Kämpfen jenes Jahres gefundene Form eines einheitlich in sich geschlossenen Bundes gab keinen Raum mehr für ein Recht neu eintretender Bundesglieder zu separatem Kriegführen und sich Verbünden; daher die entsprechenden Bestimmungen auch in der Bundesurkunde von Freiburg und Solothurn 1481 stehen. Allerdings war Basel durch diese Artikel in der Freiheit seiner Politik gehemmt, aber nicht, damit es als Basel beeinträchtigt werde und so den Preis zahle dafür, nicht früher einen günstigen Moment genützt zu haben, sondern es teilte dies Beeinträchtigtsein mit den übrigen außerhalb des Kreises der acht alten Orte stehenden fünf neuen Orten. Es trat in den Bund unter der Herrschaft eines neuen Bundesgedankens, der das freiere Recht der acht Orte nur als etwas Veraltetes und Überlebtes erscheinen ließ.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 184. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/205&oldid=- (Version vom 24.10.2016)