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haben. Der Inhalt der Gerichtsbarkeit ist umstritten; die Grenzen, zum Teil durch Wasserläufe bestimmt, sind unsicher. Jahrzehntelang gehen die Streitigkeiten, bis endlich 1488 zwischen Markgraf Philipp und dem Basler Rat eine umfassende Regelung des ganzen Verhältnisses zu Stande kommt: die Grenze wird festgesetzt und durch Bannsteine befestigt; die hohen Gerichte zu Kleinhüningen stehen dem Markgrafen allein zu; die übrige Jurisdiktion soll beiden Teilen gemeinsam gehören, indem diese die Gerichte jeder mit vier Urteilsprechern besetzen und der Vorsitz, — wofür der Kleinbasler Schultheiß und der Vogt von Weil bestimmt werden, — von Gerichtstag zu Gerichtstag zwischen ihnen wechselt, die Briefe von ihnen beiden gesiegelt, die Bußen zu gleichen Teilen zwischen ihnen geteilt werden, das Neue Haus wie bisher Gerichtsstatt sein soll; Zwing und Bann, desgleichen die Allmende Wunn und Weide sind den beiden Teilen je zur Hälfte zugewiesen; für Schatzungs- und Gescheidssachen sollen von jeder Seite je zwei Männer bestellt werden; die Ausübung des Kirchenpatronates soll wie bisher zwischen ihnen alternieren; die Grenze der Fischenzen in der Wiese wird festgesetzt; die Nutzungen des Otterbachs, des Katzenbachs, des Mühlteichs werden geordnet, das „kleine Wieslein“ der Stadt Basel zugeschieden.

Als Sache für sich erscheinen in den Kleinhüninger Streitigkeiten Fähre und Brücke. Auch hier steht zu Beginn die Tegerfeldische Schenkung an Klingental 1273; das Kloster erhielt die Hälfte des Fährrechtes, das in Kleinhüningen sowohl für die Wiese als für den Rhein gilt. Von da an ist dies Recht wiederholt bezeugt; 1429 wird es durch das Kloster dem Markgrafen geliehen; aber schon kurz nachher ist ein Viertel des Rechts Lehen der Junker Friedrich und Hans Rot und geht von diesen durch Kauf 1434 an den Rat über. Es ist dasselbe Jahr, in dem Basel auch die Wiesenbrücke baut. Kräftig sichert sich so der Rat die Transportrechte. Durch den Brückenbau verzichtet er aber keineswegs auf die Fähre; sie bleibt bestehen, und ausdrücklich wird vereinbart, daß die Befreiung der Markgräfischen vom Brückengelde sie nicht auch vom Fährgelde befreie.

Im Verkehre Basels mit der Markgrafschaft hatte der Vertrag von 1488 ähnliche Bedeutung wie im Verkehre mit Österreich die Breisacher Richtung von 1449. Auch er schloß einen langen Streit und schuf Grundlagen, die Dauer hatten. Freilich in wesentlich kleinerem Maßstabe. Die Breisacher Richtung umfaßte sozusagen Alles, was in den Beziehungen zweier Territorien Wichtigkeit als staatliches Leben besaß; hier sehen wir die minutiöse Regelung von Einzelverhältnissen eines beschränkten Gebietes vor uns.

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 196. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/217&oldid=- (Version vom 1.8.2018)