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Am 12. September 1466 traten im großen Saale des Bischofshofs die Parteien vor diese Vermittler, als welche durch den Bischof bezeichnet Bernhard von Laufen und Hans Bremenstein, durch den Rat bezeichnet Thüring von Hallwil und Heinrich Reich funktionierten.

Bischof Johann brachte seine Anliegen vor, in zweiunddreißig Artikel gefaßt, ausführlich formuliert. Aber mit wenig Ordnung — Begehren kam neben Begehren zum Vorschein — und auch nicht konsequent im Einzelnen, indem er einerseits für die Kompetenz des Schultheißengerichts als seines Gerichts eintrat gegenüber der Gerichtsbarkeit der Unzüchter, andrerseits aber die Rechte des geistlichen Gerichts wahrte gegen die Eingriffe des Schultheißengerichts. Diese Wahrung der Rechte des geistlichen Gerichts nimmt in der bischöflichen Beschwerdeschrift den breitesten Raum ein. Inhaltlich wichtiger ist, daß der Bischof sich selbst als Herrn des Schultheißengerichts geltend macht, daß er zwei Drittel von den Vogteibußen beansprucht, die Wahl des Bürgermeisters durch die Kieser begehrt, der Stadt das Recht zur Ungelderhebung bestreitet. Andre Forderungen treten hinzu: die Freiheiten der Geistlichkeit sollen respektiert werden; zur jährlichen Eidesleistung soll die ganze Gemeinde sich stellen; die Ehrengeschenke an den Bischof und die Feier der bischöflichen Jahrzeiten durch den Rat, die Bezündung der Münsterleuchter durch die Zünfte sollen nach Herkommen geschehen; der Markt soll wieder vor dem Münster gehalten, die Aufstellung von Kramläden am Münster wieder gestattet werden usw.

Dies das Einzelne. Aber welcher Art Gesinnung und Auffassung waren, aus denen alle diese Forderungen flössen, zeigen nebenher geschehende Äußerungen des Bischofs und seiner Räte. „Pro fundamento omnium ponitur die hantvest“; auf der Handfeste, zu deren Haltung sich die Stadt durch Eid verpflichtet, beruht Alles. Und wie der Bischof den Satz des alten Bischofsrechtes über die Gerichtsbarkeit von Vogt und Schultheiß an die Spitze seiner Beschwerden stellt und die Wiederherstellung des Rechtszustandes einer vergangenen Zeit fordert, eben jener Zeit Heinrichs von Neuenburg, der das Bischofsrecht aufzeichnete und die Handfeste schuf, so greift er auch zurück auf die Waffen, die vor hundert Jahren Johann von Vienne gebraucht. Nicht von Ungefähr liegt bei den Akten Venningens die große Aufzeichnung all der heftigen und herrischen Forderungen, mit denen jener Bischof die Stadtherrschaft wieder hatte gewinnen wollen. Der Rat, führt Venningen sodann aus, wisse sehr wohl, daß die Stadt mit Grund und Boden, auch geistlichem und weltlichem Gericht, Besatzung Bürgermeisters Oberstzunftmeisters und Rates, auch Nützen Zöllen Fuhrwein Bannwein

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 207. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/228&oldid=- (Version vom 1.8.2018)