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Brotmeisteramt und andern Ämtern, Gehorsam der Einwohner und sonstigen Dingen dem Hochstift und Unsrer Lieben Frau, die Hausfrau darin sei, von Recht zugehöre und daß die Stadt ohne Wissen und Willen des Bischofs keine Neuerung machen dürfe.

Geltendmachen des Rechts auf ungeschmälerte Stadtherrschaft und Läugnen der Unabhängigkeit des städtischen Rates ist das Eine; Wahrung der Privilegien des geistlichen Standes das Andre. Diese beiden großen Anschauungen beherrschen das Handeln Johanns.

Der Rat gab auf jeden der bischöflichen Artikel seine Antwort, bei einzelnen die Frage prinzipiell erörternd, bei den meisten aber das Herkommen, die Nützlichkeit, seine eigene gute Meinung und Absicht geltend machend. Dann brachte er seinerseits Klagen über Beschwerungen durch das geistliche Gericht. Aber als das Wesentliche erscheint auch hier die allgemeine Auffassung. „Seit das Hochstift zu Basel steht, sind unsre Vordern und wir von den Gnaden Gottes gegen dies Stift soviel wir pflichtig gewesen gehorsam und löblich mit einander hergekommen, aber daneben nichts destoweniger als eine löbliche Kommune und freie Stadt des heiligen Reiches mit allen Herrlichkeiten Freiheiten Rechten und Gewohnheiten, gleich den freien Städten Köln Regensburg Straßburg und andern, geachtet und gehalten worden von allen Bischöfen von Basel und sonst Männiglich bis auf des jetzigen Herrn von Basel zweifelnde Einrede. Dieser wisse doch, daß über die Pflicht hinaus, die man jährlich schwöre, der Rat von Basel und all die Seinen ihm zu keiner andern Untertänigkeit verpflichtet seien, denn als Christenmenschen ihrem geistlichen Prälaten der Seelsorge halber schulden, und daß keinerlei andere Beschwerung auf ihnen liege als der Martinszins von den Hofstätten.“

So äußerte man sich hüben und drüben. Indem der Bischof auf den Kern der Sache losging und zugleich ihren ganzen Umkreis faßte, zwang er den Rat ein Gleiches zu tun.

Daß man in solcher Weise diskutierte, macht die Bedeutung des Handels aus, der sonst in seinem Verlauf wenig Interesse bietet. Nach Repliken und Dupliken kam endlich, im Jahre 1471, das Ende. Es war wie gesagt nicht ein Schiedsspruch, sondern ein „Ratschlag“ der Tädingsleute, ein Sühnversuch den beide Parteien ins Bedenken nahmen.

Bischof Johann hatte allerdings neben diesem Verständigungsverfahren noch etwas Anderes versucht, nämlich den Kaiser um Hilfe angerufen. Ohne Zweifel galt seine Teilnahme am Regensburger Reichstag diesem Streit mit der Stadt. Schon vorher hatte ein gewandter Basler, der Geschäfte

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 208. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/229&oldid=- (Version vom 1.8.2018)