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seiner Vereinzelung uns wenig besagt. Spätere Privilegien der Stadt, etwa durch König Ludwig erteilt, sind vielleicht im Erdbebenbrand vernichtet worden. Denn sofort nach diesem, im Frühjahr 1357, finden wir die Bestätigung der jura libertates emunitates et bonae consuetudines Basels durch Karl IV., und dann von Herrscher zu Herrscher, über ein Jahrhundert hin, folgen sich die schönen, oft aufs feierlichste ausgestatteten und mit goldenen Bullen bewehrten Dokumente, in denen Karl Wenzel Ruprecht Sigmund Friedrich Maximilian der Stadt Basel und den Ihren ihre Freiheiten Rechte Gnaden Ämter Pfandschaften Gewohnheiten Privilegien Briefe und Handfesten erneuern kräftigen befestigen bestätigen. Das Konzil tat dasselbe, und 1459 wünschte Basel eine solche Bestätigung auch vom Papste zu erhalten.

Aber so mächtig alle diese Urkunden auch klingen, in ihrer Allgemeinheit bedeuten sie doch weniger als die neben ihnen in großer Zahl hergehenden Verbriefungen einzelner Rechte. Vor Allem der Erwerb mannigfaltiger, meist bischöflicher Rechtsame, aus dem als Hauptstücke hervortreten die Münze, die Zölle, die Schultheißengerichtsbarkeit, die Vogtei. Dazu treten wichtige Einzelprivilegien der Kaiser: sie verschaffen der Stadt einen Zoll auf dem Rheine, das Geleitsrecht, das Steuerrecht, das Recht verrufene Ächter aufzunehmen und zu hausen; sie befreien die Basler von aller Grundruhr auf dem Rheine, geben ihnen das Recht Ritterlehen zu besitzen, befreien sie und ihre Güter von aller Steuer und Schatzung in fremdem Gebiet; sie erklären, daß Niemand einen Basler irgendwohin laden und beklagen und daß kein Basler zu Recht stehen solle als vor seinem eigenen Stadtgericht. In dieser Weise bereichert und stärkt sich der Bestand städtischer Rechte und Freiheiten immer mehr, und als Schluß der Entwickelung mag das Antwerpner Privileg von 1488 gelten, dessen Wert schon erörtert worden ist. Es war das letzte der kaiserlichen Privilegien, an sich selbst auch ausgezeichnet und eigenartig. Kein Zufall, daß die Stadt ein solches Privileg gerade damals zu erlangen sich bestrebte und erlangte. In den Kämpfen mit den Bischöfen Johann und Caspar war beim Rate das Bewußtsein der souveränen städtischen Republik stärker hervorgetreten als je zuvor, mit dem Gefühl eines unter Leiden und Kampf errungenen Besitzes, aber auch mit der festen Überzeugung von der Gerechtigkeit dieses Zustandes.


Um das Jahr 1300 bestand der Rat in der Regel aus vier Rittern und acht Burgern. Zu diesen traten 1337 die Zunftratsherren, 1382 die fünfzehn Meister der Zünfte. Seitdem zählte der Rat unter der Leitung

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 222. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/243&oldid=- (Version vom 1.8.2018)