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es in Zunftangelegenheiten, aber mit dem Rate zusammen in allgemein verbindlichen und wichtigen Dingen der Stadt. Consules und magistri societatum, rat und meister, erscheinen als getrennte Körper, aber gemeinsam beratend und handelnd bei militärischen Anordnungen, Steuerbeschlüssen, Bürgeraufnahmesachen, Strafgesetzgebung, privatrechtlichen Erlassen usw. So standen die Zunftmeister, die als solche von den zünftigen Ratsherren durchaus verschieden waren, zwar außerhalb des Rates; aber indem sie bei allen Hauptsachen zugezogen wurden, nahmen sie am Stadtregiment sozusagen dauernd Teil; dem entsprach, daß am Schwörtage schon vor 1382 auch ihnen geschworen wurde und daß auch sie Besoldung von der Stadt erhielten. Dieser Zustand fügt sich in das allgemeine Bild des frühern XIV. Jahrhunderts; wir erkennen die Tendenz zu engem Zusammenschließen der rein städtischen Elemente, von der bei Betrachtung der politischen Verhältnisse schon zu reden war, und ermessen hienach die Bedeutung, die den Zünften schon damals im öffentlichen Leben zukam. Auch während der Jahre der Adelsherrschaft nach der bösen Fastnacht sehen wir die Zunftmeister Mitwirken wie vordem. Aber gerade Erfahrungen dieser Jahre haben sie wohl dazu bewogen, als die 1380er Jahre eine Wendung der städtischen Politik brachten, diese Gelegenheit zu nützen zur Erlangung einer festeren Position. Sie wollten nicht mehr nur zugezogen werden, sondern im Rate selbst sitzen gleich den Ratsherren. 1382 traten sie in den Rat ein.

Von da an haben wir es mit einem einheitlichen Ratskörper zu tun. Aber die Erinnerung an den frühern Zustand lebte noch geraume Zeit weiter in der Titulatur von „Rat und Meister“, und überdies erhielten sich auch tatsächliche Verschiedenheiten: die Zunftmeister wurden nicht durch die Kieser gewählt, sondern durch die Zünfte, und dem Bischof schwuren sie nicht wie die Ratsherren. Der einzige Eid, der sie band, war der, den sie dem Rate selbst leisteten. Ihre Sonderstellung zeigt sich auch darin, daß nur sie den Ammeister ernannten. An ihre auch in den spätern Zeiten weiterdauernde Tätigkeit als Meisterkollegium in Zunftsachen, die mit dem Rate Nichts zu tun hatte, ist hier nur zu erinnern.

Den Gang der Geschäfte regelten die jährlich zweimal, bei der Einführung des Rates und am Weihnachtsabend, proklamierte Ratsordnung und zahlreiche einzelne Beschlüsse.

Dabei ist vor Allem zu beachten, daß neuer und alter Rat schon frühe nebeneinander bestanden und arbeiteten. Ihre Stellung war verschieden, wie ja nur der neue Rat dem Bischof schwor, und verschieden auch ihre Tätigkeit und Kompetenz. Der alte Rat hatte das Recht, von sich aus

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 228. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/249&oldid=- (Version vom 1.8.2018)