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richtet man sich stets nur soweit ein, daß man für Änderungen freie Hand behält.

Aber schon im XV. Jahrhundert bereitet sich ein fester geordnetes Verwaltungswesen mit Scheidung der Kompetenzen, Abstufung der Ämter nach Wichtigkeit und Ansehen, Sonderung von Behörden und Beamten, Lebenslänglichkeit der Stellungen allmählich vor. Am deutlichsten ist diese Entwickelung im Besoldungswesen.

Hier steht zu Beginn die Auffassung, daß eine öffentliche leitende Funktion Ehrensache sei und daß, wenn das Gemeinwesen etwas für solche Leistung biete, dies als Anerkennung geschehe, als Gratifikation, jedenfalls nicht als Löhnung. Bei den vornehmen Ratsmitgliedern, den Rittern, hat sich dies lange erhalten, indem sie noch im XV. Jahrhundert ein kleines jährliches „Spielgeld“ empfangen, die übrigen Räte aber einen Jahrlohn. Auch die Lämmer, obwohl sie ursprünglich nur Entgelt für die offizielle Karfreitagsdevotion gewesen zu sein scheinen, mögen hier genannt werden; sie wurden anfangs in Natur, später im Geldwert den Räten und mit der Zeit sämtlichen Kollegien und Beamten zu Ostern verabreicht. Dagegen sind die Hosen, die der Rat da und dort gibt, deutlich nicht Honorar. Ihrem Empfänger wird nicht die Arbeit bezahlt, sondern für die Kleiderabnützung im Dienst ein Ersatz geboten, ein Sitzungsgeld im wahren Sinne. So dem Ritter, der bei der Ungeldeinnahme sitzen muß, dem Schultheißen für eine Mehrarbeit u. dgl. m.

Denjenigen, die eine Vergütung oder Anerkennung ihrer freien „Arbeit“ erhalten, den Häuptern Räten Siebnern Fünfern, scheint derjenige gegenüberzustehen, der ein „Recht“ auf Entgelt hat, so der Vogt, die Schreiber, der Stadtarzt. Die unverdorbene sinnvollere Sprache der frühern Zeit macht noch diese Unterscheidung. Dann meldet sich das Spätere, daß dem Vornehmen, höher stehenden Besoldeten, der sein „Jahrrecht“ erhält, der Subalterne mit dem „Jahrlohn“ folgt. Bis zuletzt diese Sonderungen untergehen im allgemeinen Begriffe des Lohns, der jedem Arbeiter der Stadt gereicht wird, dem Bürgermeister so gut wie dem Knecht.

In Auszahlung und Buchung wird dieser Lohn als Jahrlohn Fronfastenlohn Wochenlohn geschieden; daneben werden Sitzungsgelder entrichtet sowie Zahlungen für bestimmte einzelne Verrichtungen. Überdies fügen sich an den normalen Besoldungsbetrag oft individuell oder momentan begründete Nebenzahlungen als Prämien Zulagen und Geschenke.

1. Die Besoldung besteht zunächst aus Geld, neben dem Fixum aus zahlreichen Sporteln. Bei einzelnen Beamtungen ist die Spezialität des Badegeldes üblich.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 243. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/264&oldid=- (Version vom 31.7.2016)