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wahrscheinlich da, wo der Neusatzweg von der Gellertstraße abzweigt; vor dem Äschentor wahrscheinlich am Rande des Gundeldingerplateaus bei der Eisenbahnunterführung.

Der Kreis dieser Steine bezeichnete das Stadtfriedensgebiet und bis zu ihm galten die Strafgesetze (Einungen) von 1339 und 1352; er war Grenze auch bei den Verboten von Spiel und Waffentragen. So erklärt sich auch, daß der Rat 1395 einige Blotzheimer Bauern zur Strafe zog, die „inwendig unsern crützen“ einige Michelbacher verwundet hatten, und daß er 1420 dem Hans Wilhelm von Girsperg in dessen Rechtshandel mit einem Basler das Gericht am Kreuzstein wollte halten lassen; dem Girsperger war die Stadt und ihr Friedegebiet verboten. Vor Allem aber erklärt sich aus der Bedeutung der Kreuzsteine die übliche Strafe der Leistung, der Verbannung vor ihren Kreis im Falle von Totschlag Verwundung Unfug; wer den Stadtfrieden brach, sollte seiner auch selbst nicht genießen, sondern aus dem Friedebezirk weichen.

Ferner Zwing und Bann. Seine Grenze lief „vom Rhein die Birs hinauf bis nach Brüglingen, von da zu dem Stein wo sich Basler und Münchensteiner Bann scheiden, von da über den Berg ins Bottminger Tal und längs dem Oberwiler Allschwiler Hegenheimer Bann zum Eptinger Gut und an den Rhein“. Später schieden Binningen und Bottmingen aus, sodaß dann Zwing und Bann dem heutigen Großbasler Stadtbann entsprach. Dies Gebiet, in dem wir den alten bischöflichen Zwing und Bann, den Bezirk der Vogtei erkennen dürfen, war jetzt, seit dem Erwerb dieser Vogtei durch die Stadt, der Bereich des obrigkeitlichen Befehls, des Gebotes und Verbotes, der städtischen Gerichtsbarkeit, der städtischen Herrschaft. Ein Bezirk, in dem der Rat Souverän war, über die Stadtmauern hinausreichend, aber als Stadtgebiet wieder vom Gesamtterritorium unterschieden. Als der Rat 1543 die Märchen und Bannsteine um dies Gebiet beschreiben ließ, nannte er es „Twing und Bann und Oberkeit“, und 1468 im Streite mit den Tiersteiner Grafen nahm er die „hohe Herrlichkeit“ so weit in Anspruch, als sein Zwing und Bann reiche.

Drittens die Bannmeile. Sie war kein festumgrenztes Gebiet, sondern eine nach Bedürfnis wechselnde Zone. Nicht Stadtfriedensbezirk wie der Bereich der Kreuzsteine, nicht Herrschafts- und Gerichtsbezirk wie der Bann, sondern Marktfriedensbezirk Geleitsbezirk. Daher das Bischofsrecht bestimmte, daß der Bischof in der Bannmeile Jedem Frieden verschaffen, ihn geleiten solle, eine Pflicht erfüllend, die seinem Rechte als Marktherr entsprach. Daher auch das Fernhalten aller Schädigung des Marktverkehrs in den Bestimmungen,

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 261. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/282&oldid=- (Version vom 24.10.2016)