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Großbasel 1392 dieses Pfandrecht am Gericht zu Eigentum. Seine Vereinigung mit dem Großbasler Gericht konnte nicht geschehen, weil das letztere dem Rate nur verpfändet war; aber auch abgesehen hievon entsprach wohl das Bestehen eines eigenen Stadtgerichts von Minderbasel dem Wesen und Wunsch dieser Sondergemeinde.

Von der Organisation des Kleinbasler Gerichts ist hier wenig zusagen. In der Hauptsache bietet es dasselbe Bild wie das linksrheinische Gericht. „Wie man daz gerichte hiedisite haltet, als sol man es in allen stücken hinsite Rines ouch halten“, sagte der Rat 1411. Er wählte auch hier ohne Zweifel die Urteilsprecher; den Schultheiß ernannte er aus den Kleinbaslern und auf Vorschlag der dortigen Gemeinde.

Das Gericht saß in der Regel Montags Mittwochs Samstags; seine Stube war im Richthaus an der Rheinbrücke. Sechs Urteilsprecher funktionierten unter dem Präsidium des Schultheißen, ursprünglich wohl ein Ausschuß des Kleinbasler Rates. Die Vereinigung mit Großbasel ließ diesen Rat untergehen, nicht aber das Gericht, das nun nicht mehr nur Ratsausschuß war; einige seiner Mitglieder wurden von jetzt an aus Großbasel genommen. Dabei blieb zunächst die alte Sechszahl; aber seit Mitte des XV. Jahrhunderts finden wir eine regelmäßige Besetzung durch neun justiciarii.

Als Beamte des Gerichts werden schon frühe genannt der Schreiber und der Amtmann; Basels Herrschaft erhöhte die Zahl der Amtleute oder Fürsprechen auf zwei.

Die Pflichten von Urteilern und Beamten waren dieselben wie am Großbasler Tribunal. Und wie dort erfreut uns auch hier eine überaus reiche Dokumentierung der gerichtlichen Tätigkeit. Auffallend sind dabei die vielen auswärtigen Sachen, die in Fortsetzung des schon im XIII. Jahrhundert zu Beobachtenden eine weite Ausdehnung der Kompetenzen zeigen. Namentlich Riehen begegnet unaufhörlich im Kleinbasler Gerichtsbuch; aber auch das übrige Hinterland der Stadt bringt Geschäfte und Streitigkeiten in Menge vor diese Schranken. Und nicht nur die Bauern geben zu tun; wir finden, daß 1358 die Übertragung der Vormundschaft über Markgraf Rudolf von Hochberg und 1359 die Verleihung der Burgen Sausenberg und Brombach durch diesen vor dem Kleinbasler Gerichte geschah. Alte Zusammenhänge wurden hiebei lange festgehalten und selbst bestimmte gerichtsorganisatorische Verhältnisse der frühesten Zeit konnten noch nachwirken. So der Rechtszug, der vom Gericht in Istein an das Kleinbasler Gericht ging; er war begreiflich, solange der Bischof hier wie dort die Gerichtsherrschaft hatte; aber daß noch 1465 der Richter zu Istein die Parteien

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 319. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/340&oldid=- (Version vom 10.11.2016)