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Andere Vorkommnisse galten der gegenseitigen freien Aushingabe von Nachlässen an die Erben und von Bastardengut an den Herrn, in dessen Gebiet der Bastard gestorben war. Solche Verträge über Auslieferung von Erbschaften wurden auch geschlossen 1399 mit der Herrschaft Tierstein, 1428 mit der Herrschaft Farnsburg, 1434 mit der Herrschaft Rheinfelden, 1442 mit der Herrschaft Münchenstein-Wartenberg, und über die Auslieferung des Bastardengutes 1468 mit dem Bischof. Außerdem sind zu nennen die in früherer Zeit mit Städten geschlossenen Verkommnisse, daß die Angehörigen keine Arreste gegeneinander nehmen sollten, außer gegen den rechten Schuldner oder Bürgen oder den aus dem Rechte Weichenden; solche Abkommen traf Basel 1321 mit Zürich, 1323 mit Mülhausen und Freiburg, 1328 und 1389 mit Luzern, 1380 mit Laufenburg, 1407 mit Breisach, 1441 mit Bern und Solothurn. Nur mit Städten wurde dies wohl deshalb vereinbart, weil die Haltung des Gegenrechts nur bei solchen gesichert erschien.


Die Wahrung dieser Gerichtsbarkeit war für das städtische Regiment eine seiner Hauptaufgaben. Nicht erst seit Erwerb der Gerichtshoheit. Schon vorher galt als nicht zu bezweifelnder, durch Ordnung und Sicherheit, den Geschäftsverkehr der Bürger, das Ansehen der Stadt geforderter Beruf des Rates, seine Angehörigen von jedem fremden Richter frei zu machen und jedem fremden Richter den städtischen Gerichtsbezirk zu wehren.

Das Privileg des Papstes Innocenz von 1248, das den Baslern die Freiheit gab, durch apostolische Briefe nicht außerhalb ihres Gebietes vor Gericht gezogen werden zu können, dann das Reichsgesetz von 1274, das auch für Basel die gegen Bürger erhobenen Forderungen vor das städtische Gericht wies, gaben allen künftigen Bemühungen des Rates die Grundlage. Sofort nach dem Erdbeben, 1357, erhielt Basel ein Privileg Karls IV., wohl in Erneuerung älterer untergegangener Dokumente. Gleiches gewährte Karl 1365 der Stadt Kleinbasel. Wenzel folgte 1379, und nach dem Erwerb der Gerichtsgewalt Sigmund und Friedrich 1413, 1433, 1442, 1452. Übereinstimmend gewährten sie den Baslern, daß sie nirgend wohin geladen noch vor irgend einem Richter beklagt oder arrestiert werden könnten und nirgends zu Recht stehen sollten als vor ihrem Schultheißen zu Basel; nur wem hier das Recht verweigert würde, der sollte anderswo gegen sie zu klagen befugt sein.

Dies war „die goldene Bulle“ Basels, so geheißen von der kostbaren und glänzenden Besiegelung, die sich der Rat an die Privilegien Karls Sigmunds Friedrichs erkauft hatte.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 321. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/342&oldid=- (Version vom 10.11.2016)