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und 1488 an einer Erneuerung der Liga von 1461 teilnahm. Diese allgemeine Reaktion brach zuletzt die Kraft der Fehmgerichte; sie wichen auf ihre heimatliche Erde zurück.


Der Rat war davon überzeugt, daß zu seiner Stadtherrschaft die ausschließliche Gerichtsbarkeit über den städtischen Bezirk gehören müsse. In dieser Anschauung kämpfte er wider die westfälischen Gerichte, die Landgerichte, die geistlichen Gerichte, erwarb er die bischöflichen Schultheißengerichte und das Schultheißengericht zu St. Alban.

Bischof Burchard hatte dem Kloster St. Alban bei der Stiftung die niedere Gerichtsbarkeit im ganzen Bereiche der Grundherrschaft zwischen Stadtmauer und Birs zugeteilt. Diese Gerichtsbarkeit wurde durch den Prior nicht persönlich geübt; er ernannte den Schultheiß sowie die zwei Amtleute. Urteilsprecher waren ursprünglich die Müller der zwölf Lehen am Teich. Die Zuständigkeit des Gerichts galt für alle Bewohner der Grundherrschaft; nur gewisse Angelegenheiten der Müller waren der Brotmeisterjurisdiktion vorbehalten.

Aber diese klösterliche Rechtspflege, die doch jahrhundertelang geübt wurde, ist uns in ihrer Tätigkeit kaum bekannt. 1383 ging sie vom Prior an den Rat der Stadt über. Wir vernehmen, daß die Einschließung der St. Albanvorstadt in die große Fortifikation den Anstoß hiezu gegeben und den Prior vermocht habe, solche Wohltat dankbar durch die Abtretung seines Rechts zu erwidern. Vielleicht sollte dieser Erwerb durch die Stadt auch eine Antwort sein auf den Erwerb der Biedertaler Jurisdiktion zu St. Alban durch Herzog Leopold 1380. Jedenfalls bringt der ganze wichtige Vorgang den Willen der damals nach schwerer Zeit sich wieder erhebenden Gemeinde deutlich zum Ausdruck.

Zunächst blieb der Gerichtssprengel St. Alban bestehen, und der Schultheiß saß an des Rates Statt zu Gericht. Aber nicht mehr lange Zeit. Im zweiten Jahrzehnt des XV. Jahrhunderts scheint dieses Sondergericht aufgehoben und die Kompetenz des städtischen Gerichts über die Vorstadt St. Alban ausgedehnt worden zu sein.

Dem Prior blieb nach der Abtretung seiner alten Jurisdiktion nur die Gerichtsbarkeit über die Lehenleute in Lehensachen. Dem Willen des Rates, die städtische Gerichtsbarkeit zu schließen und auf sich selbst zu stellen, entsprach auch die Ordnung des Appellationswesens.

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 327. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/348&oldid=- (Version vom 10.11.2016)