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Nicht unwidersprochen. Gegen Bischof Johann 1477 und 1478, gegen Bischof Caspar 1481, gegen König Max 1495 hatte der Rat die Ordnung zu vertreten. Dem Bischof bestritt er die Oberherrlichkeit über das Schultheißengericht; dieses sei dem geistlichen Gerichte gleichgestellt und sein oberster Herr der Kaiser. Dem Letztern aber legte er dar, daß das Verbot der Appellation ja nur für Prozesse von Baslern gegen Basler gelte und, um diese vor Kosten zu behüten, erlassen worden sei; in gemischten Fällen sei der Weg der Appellation nicht benommen.

Nach der Ordnung von 1472 freilich nur an die drei Kommissarien des Rates. Daß aber nebenher auch an Königliche Majestät appelliert wurde und der Rat dies geschehen ließ, erhellt aus gelegentlichen Äußerungen. Bis 1517 jedes Appellieren an das Reichskammergericht ausdrücklich verboten wurde.


Das Stadtgericht bestand und waltete als das ordentliche Forum der Stadtgemeinde. Neben dieses Gericht oder ihm gegenüber traten die für einzelne Geschäfte oder gewisse Einwohnerklassen bestellten Spezialjurisdiktionen der Zünfte, der Gesellschaften, des Brotmeisters, der Kaufhausherren, der Marktämter, des Rabbiners, des Universitätsrektors, des Pfalzgrafen, des Dompropsts an der leimenen Stege, des Domdekans, der Offiziale, der Konservatoren, des Propsts zu St. Alban über die Lehenleute, des Richters im markgräfischen Hof, der Gescheide, der Fünfer usw. Sie alle werden an ihrem Orte beachtet werden; hier ist von den Fünfern und den Gescheiden zu reden.

Das Kollegium der Fünf, „die über die buwe hant gesworen“, „so von unser stette wegen über die buwe gesetzt sint“, begegnet schon im XIII. Jahrhundert; die Bautätigkeit und die Entwickelung der Eigentums- und Zinsverhältnisse machte diese offenbar rein städtisch, ohne Mitwirkung des Bischofs geschaffene Behörde nötig. Zum ersten Mal erwähnt werden die Fünfer im Jahre 1300; der Rat gab ihnen eine Ordnung, wohl eine frühere erneuernd, im Jahre 1360, dann wieder 1442 und 1500. Ihre Aufgabe war Entscheidung aller Streitigkeiten in Bausachen in der Stadt und deren Bann. Der Rat wählte sie jährlich, zum Teil aus seiner Mitte, und nahm meist drei Laien und zwei Werkleute (Maurer und Zimmermann); aber die Fünfzahl wurde nicht immer eingehalten. Wir finden vier sechs sieben acht Fünfer, bis die Ordnung von 1500 wieder die alte Regel einführte.

Die Fünfer waren ein Gericht. Sie vernahmen Klage und Antwort der Parteien, Dokumente und Zeugen, gingen auf den Augenschein, erkannten

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 329. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/350&oldid=- (Version vom 10.11.2016)