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zur Zahlung an den Dompropst anzuhalten, und so kommt 1489 eine Abrede zu Stande: gegen jene Zusage des Rates will der Dompropst diesem das Meiertum und das Bescheid abtreten.

Seit 1491 finden wir nun den Rat im Besitze dieser Ämter. Aber die zugehörige Zehntsache findet ihre Erledigung nicht. Verhandlungen und Streitigkeiten folgen, und noch 1504 muß der Legat Raimund, 1512 Papst Julius an dies hängende Geschäft erinnern.

Das große Gescheid ist nun ein städtisches Tribunal; neben ihm besteht noch immer das Gescheid von St. Alban. Bis zuletzt, 1524, auch dieses, zugleich mit Einungsmeisteramt und Feuerschau, an den Rat übergeht.

Den Großbasler Gescheiden gleich amtet auf dem rechten Ufer im Banne Kleinbasels das dortige Feldgericht. Ursprünglich wohl identisch mit dem Baugericht des Städtleins, aber seit 1392 nur noch außerhalb der Mauern zuständig. Das sind die „Fünf so von unser stette wegen ze minren Basel über die buwe und scheidunge an dem felde gesetzt sind“. Sie werden regelmäßig gebildet durch den Schultheißen und vier Kleinbasler.

Feierliche Bezeugung von Recht und Gerichtsbarkeit war der Bannritt, den die Gescheide jährlich vollzogen.

In Großbasel am Himmelfahrtstage oder bei schlechtem Wetter am nächstfolgenden Sonntag oder Feiertag. Alle, die mit dem Feldbau zu tun hatten, die Verwaltungen der Klöster, des Spitals, der Elenden Herberge, sowie Ackerleute Rebleute usw., versammelten sich beritten vor der Ulrichskirche, deren Leutpriester, gleichfalls zu Pferde, das heilige Sakrament trug. Unter Führung des Meiers ritten Priester Scheidleute und Gemeinde um den Bann, „Gott zu Lob und Ehre, der Frucht zu Schirme und der Gemeinde zu Trost vor Ungewitter, auch um Behaltung und Handhabung der Weite Breite und Ferne des Bann mochte an den ersten Akt der Besitznahme erinnern; zugleich aber war der Bannritt feierliche Weihung der Flur und Wetterprozession, und die Teilnahme der Kirche hiebei erfolgte von St. Ulrich aus, weil dieses Gotteshaus dem alten Zehnt- und Gerichtsherrn des Bannes gehörte.

Gleicherweise ging in Kleinbasel der jährliche Bannritt am Kreuzauffindungstage (3. Mai), bei Regenwetter am Himmelfahrtstage, unter Führung des Pfarrers der Gemeindekirche St. Theodor um die Grenze des Banns der alten Dorfgemeinde. Dagegen zeigt uns der jährliche Umzug der Kleinbasler Ehrenzeichen, der nicht der Banngrenze folgt, sondern auf

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 332. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/353&oldid=- (Version vom 10.11.2016)