Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 2,1.pdf/354

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

die Stadt sich beschränkt und hier bis zur Brückenkapelle geht, den Bereich der Ansiedlerstadt.


Die Geschichte der Basler Strafjustiz teilt sich in zwei Perioden: da die Vogtei beim Reiche war; da der Rat sie hatte.

König Rudolf zog die alte bischöfliche Vogtei an das Reich, machte den Vogt zum Reichsbeamten. Als solchen finden wir Herrn Otto von Röteln, dann die Ritter Konrad und Werner Schaler, Konrad und Burchard Münch, zuletzt 1376—1386 den Herzog Leopold von Österreich, der zu seinem Statthalter den Ritter Lütold von Bärenfels machte.

Wie die edlen Schultheißen ihre Unter-Schultheißen zur Besorgung der Geschäfte hinstellten, so diese Herren ihre Untervögte: den Dietrich von Altenbach, Johann zum Luchs, Hug Löschbrant, Hugo Marschalk. Aber diese Untervögte begegnen uns selten bei der hohen Gerichtsbarkeit, häufiger dagegen als Beisitzer des Schultheißengerichts, dem außer den Zivilsachen die Polizeijurisdiktion über kleinere Frevel zustand. Deren Behandlung geschah durch einen Ausschuß des Schultheißengerichts unter Vorsitz des Untervogts. Der Vogt hatte die Strafsachen zu beurteilen, die an Leib und Leben gehen.

Das Wesentliche für uns ist hiebei, daß diese Vogtei Reichsvogtei, ein wichtiger Teil des öffentlichen Rechtes somit dem Bischof entzogen und der Stadt genähert und ihrer Kraft und ihrem Verlangen um so mehr zugänglich war, als der städtische Rat das Urteilerkollegium des Reichsvogtes bildete. Daher der Schwur, den die Bürger dem König leisteten auf Wahrung der Rechte seiner Vogtei und getreues Urteilen im Vogtsgericht. Spuren dieser richterlichen Tätigkeit des Rates haben sich vereinzelt erhalten: im Referat über Verlegung des Galgens auf den Gellert und die Verurteilung eines Diebs zum Tode durch den Rat, sowie fünfzig Jahre später, 1374, in der Geschichte vom gehängten aber nicht getöteten Faßbinder, dessen Exekution der Untervogt und eine Deputation des Rates beiwohnten. Neben diese Nachrichten stellen wir zahlreiche in den Büchern des Rates angemerkte Strafurteile, die wohl Urteile des Vogtsgerichtes sind. Auch daran ist zu erinnern, daß Vogt und Untervogt Besoldung vom Rat empfingen.

Allerdings war die Vogtei, weil sie dem oft fernen Reiche und nicht dem nahen Bischof zustand, wehrloser gegen städtische Ambitionen und Gelüste. Eine mit der Vogtsgewalt konkurrierende Tätigkeit des Rates als solchen machte sich stark geltend in der Handhabung des Stadtfriedens und in der Unzüchterjurisdiktion. Wir finden, daß der Kaiser 1359 diese Eingriffe des Rates in die Vogteikompetenz tadelte.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 333. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/354&oldid=- (Version vom 10.11.2016)