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Scherer Maler Sattler Sporer; während die andern gespaltenen Zünfte je zwei Gewerbe umschlossen, finden sich hier deren vier, die aber gleichfalls in zwei Gruppen gesondert waren: die Scherer (und Bader) einerseits, die gewerblich sich verwandten Maler Sattler Sporer andrerseits.

Fischer und Schiffleute; diese späte Schöpfung, 1354, zeigt Motiv und Wesen der gespaltenen Zünfte deutlich; sie wurzelte nicht im Gewerberecht, das für die beiden Gewerbe schon früher festgestellt war, sondern geschah aus Gründen der öffentlichen Verwaltung.

Als Regel galt, daß die in solcher Weise „zusammengestoßenen“ Teilzünfte für die innern Angelegenheiten selbständig waren; jedes Gewerbe „besetzte halb Regiment“, hatte als Teilzunft seine selbstgewählten drei Sechser, seine Stuben- oder Hausmeister, sein Haus, seinen Knecht, sein Gerfähnlein, seine Gerichtsbarkeit, seine „Folge“ (Geleite zum Grab) und Jahrzeit usw. Aber im Verhältnis nach außen, zum Rat und im öffentlichen Dienst gab es nur eine Körperschaft: die gemeinsame Zunft; diese hatte ihren Meister, der alternierend aus den Teilzünften genommen wurde, aber über die gesamte Zunft gebot und sie im Rate vertrat; das kriegerische Aufgebot galt der Zunft; nur ein Banner war vorhanden, und dieses trug die Wappen der Teilzünfte vereinigt.


Das Interesse des Rates an der Zünftigkeit, auf den öffentlichen Funktionen der Zünfte ruhend, entsprach dem Interesse der Gewerbetreibenden. Neben dem gewerblichen Zunftzwang stand ein politischer, von Obrigkeit wegen gehandhabter, dessen Bedeutung uns namentlich da klar wird, wo es sich um Angehörige nicht von Gewerben, sondern freier Berufe handelte. Den Grundsatz, daß Niemand ohne eine Zunft hier seßhaft sein solle, sprach der Rat öfters aus: z. B. im Kriegsjahre 1409 und dann wiederholt seit der Mitte des XV. Jahrhunderts.

Damit verband er keineswegs Zünftigkeit und Bürgerrecht. Dieses war nicht von vornherein eine Voraussetzung jener. Es sollte nicht ohne weiteres erlangt werden können, galt als Ehre, als Auszeichnung, die mit Wohnung Arbeit, Tragen öffentlicher Lasten nicht notwendig verbunden war. Niemand stieß sich daran, daß zahlreiche Fremde in den Zünften saßen. Erst die immer stärker werdende Teilnahme der Zünfte am Stadtregiment führte zu einer Änderung; man empfand, daß solche Hintersassen Ehre und Nutzen der Stadt nicht zu beurteilen Fug hätten, und kam damit zum Gesetze von 1401 über die Meisterwahlen, dann zum Erlaß von 1441, der mit dem Bürgerrecht auch die Zunft öffnete. Man sah ungerne, daß

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 391. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/412&oldid=- (Version vom 10.11.2016)