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Einzelner auf Kosten von Schwächern zu dulden. „Der Arme soll mit dem Reichen und der Unmögende und Kranke mit dem Starken, je Einer bei und mit dem Andern seine Nahrung finden und ruhig einnehmen“ sagt die Schifferordnung 1430. Die Meister desselben Gewerbes sollen Alle unter denselben Bedingungen und Möglichkeiten arbeiten, Keiner den Andern überwinden außer durch seine persönliche Tüchtigkeit oder durch Glück. Auf verschiedenen Wegen sucht man dies zu erreichen. Der Maurer z. B. darf im Steinbruche nicht mehr Steine bestellen als er nötig hat; der Kübler in keiner Säge „den val“ nur für sich kaufen. Ebenso darf kein Küfer einen Daugenhauer verpflichten, daß er nur ihm und keinem Andern liefere u. dgl. m. Dem Seiler ist verboten, dem Hanfhändler entgegenzugehen, ihm ab dem Haupt oder dem Karren abzuhelfen; er soll vielmehr warten, bis der Händler sich an seinen Ort gesetzt hat und zu verkaufen beginnt. Die nur dem Reichen mögliche Einfuhr im Großen wird ihm gleichsam wieder aus der Hand genommen und sämtlichen Genossen zu Nutze gemacht, indem den Engroshändlern gegenüber alle Handwerke während vierundzwanzig Stunden, von einer Vesper- oder Primzeit zur andern, ein Vorkaufs- und Zugrecht an der im Kaufhaus lagernden Ware haben. Die ausgesprochene Absicht dabei ist, „damit jeder Meister zum Kauf der Ware komme und sein Handwerk desto besser und fürderlicher treiben möge.“ Kauft ein Schmied einen Karren Kohlen und fordert ein Zunftbruder, der Kohlen nötig hat, einen Teil davon, so muß ihm Jener diesen Teil zum selben Preise ablassen, zu dem er gekauft hat; Gleiches gilt beim Garn der Weber, beim Hanf der Seiler, bei den Daugen der Küfer, beim Leder sowie beim Hirsch- und Rehhaar der Sattler usw.

Nicht nur in der Beschaffung der Rohstoffe ist der städtische Produzent durch ein Monopol geschützt; er hat in Stadt und Bannmeile auch ein ausschließliches Recht auf Arbeit zu feilem Kauf, und dieses durch den Zunftzwang bewachte Recht wächst[WS 1] und erweitert sich zum ausschließlichen Recht auf den Absatz; der Kleinhandel soll nur da zulässig sein, wo das lokale Gewerbe versagt.

Aber auch hier die notwendige Kompensation des Rechts durch Pflicht. Der Handwerker ist ursprünglich und grundsätzlich beschränkt auf den Verkauf seiner eigenen Produkte. „Niemand soll fremdes Werk kaufen und hier feil haben“ bestimmen die Sattler 1436. Gleiches gilt für die Schwertfeger, die Messer- und Waffenschmiede usw. Daneben tritt die Bindung der Arbeit oder des Verkaufs an bestimmte Orte.

Die Schindler dürfen nicht in ihren Wohnungen, sondern nur im

Schindelhofe feilbieten, die Waffenschmiede dagegen nicht auf dem Markte

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: wächs
Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 420. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/441&oldid=- (Version vom 10.11.2016)