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(mit Ausnahme des Jahrmarkts), sondern nur in ihren Läden. Welcher Gremper zu offenem Laden feilhaben will, darf nicht auf dem Markte sitzen, und umgekehrt. Daher die alte Einrichtung der Gewerbegassen sowie der gemeinschaftlichen Verkaufsplätze in Lauben, wo die Genossen sich gegenseitig unter den Augen haben. Keiner den Andern überbieten kann, der Käufer die gleiche Ware beisammen findet. In der Laube der Kürschner z. B. steht 1424 eine Büchse, genannt St. Erhards Stock, in die bei jedem Verkauf Käufer wie Verkäufer ein Gewisses einzulegen haben, jedoch durch die Hand nicht des verkaufenden, sondern eines andern Meisters. Und als 1510 die Hafner im Streite sind, weil Etliche aus ihnen da und dort in der Stadt verkaufen, beschließt der Rat, daß kein Hafner anderswo feil haben dürfe als in seinem Hause sowie an gemeinen Markttagen auf dem Markte.

Hieher gehört auch die Opposition gegen die Störarbeit. Keinem Hufschmied ist gestattet, in einem Kundenstall zu beschlagen: und selbst die Schneider verpflichten sich zu Ende des XIV. Jahrhunderts, Niemandem in seinem Hause zu arbeiten. Aber die Stadt tritt um des „Nutzens gemeiner Bürgerschaft“ willen diesem Streben der Zünfte entgegen, und wir finden in der folgenden Zeit die Hausschneider doch wieder auf der Stör. Immerhin mit Einschränkungen: Studenten und Magistern der Universität, ebenso üppigen Frauen soll kein Meister einen Gesellen ins Haus zur Arbeit geben, einem Dienstknecht oder einer Magd nur, wenn deren Herr ihnen will Hofkleider machen lassen oder ihnen den Lohn in Gestalt von Röcken und Hosen gibt.

Überhaupt soll Keiner sich auch im Wettbewerb durch äußerliche Mittel hervortun. Nur ein einziger Laden ist jedem Waffenschmied gestattet, jedem Schiffer nur ein Paar Schiffe und jedem Scherer das Aushängen von höchstens zehn Becken zur Reklame. Den Fuhrleuten dürfen die Seiler ihre Seile Treibschnüre u. dgl. nur auf Verlangen in die Herberge bringen und die Karrensalber nicht vor das Tor entgegengehen und Bestellungen aufnehmen. Kein Zimmermann darf mehr als zwei Werke zugleich dingen, kein Weber mehr als drei Stühle zur Arbeit haben, zweie für „geschnürten schürlitz“, den dritten für „linwatwerk“; dabei ist ein Vögelschürlitzstuhl für zwei Stühle zu rechnen.

In diesem Zusammenhang stehen auch die Normierungen von Arbeitszeit und Arbeitslohn. Bei den Bauleuten z. B., die am Morgen, sobald sie genug Tag zur Arbeit haben, diese beginnen und Abends beim Kompletläuten davon gehen sollen; bei den Schneidern, deren Störarbeiter im Sommer (Georgstag bis Michaelstag) von früh fünf bis Abends neun Uhr, im Winter von früh sieben bis Abends zehn Uhr den Kunden werken sollen;

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 421. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/442&oldid=- (Version vom 10.11.2016)