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nur zur Verarbeitung kaufen; so der Gerber seine Häute, der Küfer seine Reifen, der Seiler seinen Hanf usw. Aber auch im Verkaufen des fertigen Produktes setzt ihm die Vorkaufsgesetzgebung Schranken: sie verbietet dem Weber die Arbeit für Krämer Schneider oder Andere, sofern diese daran „mehrschatzen“ d. h. sie mit Gewinn weiterhandeln wollen; nur für Solche soll er arbeiten, die das Werk im eigenen Hause brauchen und verbrauchen (bruchen und slissen); Gleiches wird den Bleichern geboten; kein Schmiedenzünftiger soll Messer Schwerter Harnische u. dgl. an Käufler oder Mehrschatzer verkaufen, der Schleifer Solchen nicht schleifen, der Sarwürker und der Schlosser Solchen nichts schmieden noch schönmachen. Das Seitenstück hiezu finden wir bei den Nahrungsmittelgewerben; den Grempern z. B. ist in Stadt und Bannmeile während des Sommers vor zehn Uhr, während des Winters vor elf Uhr der Kauf zum Wiederverkauf untersagt, der Nachmittagsmarkt vor vier und fünf Uhr und am Donnerstag (am Vorabend des Fasttags) gänzlich gesperrt; das Publikum soll zu diesen Zeiten seine Butter, sein Gemüse und Obst, seine Eier Vögel Hühner usw. direkt vom Bauer Gärtner Jäger usw. kaufen können.


Über dem Allem steht die Sorge für die Güte von Material und Arbeit sowie für die Solidität des Kaufgeschäfts.

Zunächst als Warenschau. Bei den Nahrungsmitteln greifen Fehler und Schädigungen über das Geschäftliche hinaus und sind von öffentlichem Belange; daher ist beim Brot Fleisch Wein und bei den Häringen die Schau Sache der Obrigkeit; auf dem Fischmarkt amten Rat und Zunft nebeneinander; dagegen ist der Gartnernzunft die Bestellung der Mushausherren sowie der Marktherren für Geflügel und Wildpret gegeben, der Safranzunft die Schau der Spezereien.

Im Übrigen ist die Schau durchweg Obliegenheit oder Recht der Zünfte, die damit für die Güte und Verkäuflichkeit der Produkte sorgen und ihre Interessen wahren können. Durch die Vorstände und meist aus deren Mitte werden die Schaumeister zur Prüfung der Waren gewählt: auf der Safranzunft die Zwei zu den Pflegeln, die Zwei zu den Gürtlern und Spenglern; auf der Schlüsselzunft die zwei Tuchbeseher; zu Webern die Schürlitzschau, die 1409 vom Rate, später aber ebenfalls von der Zunft bestellt wird; zu Gerbern die zwei Lederschauer; die Silberprobierer auf der Hausgenossenzunft, die zu ihren Umgängen den Stadt- oder Ratschreiber zuziehen sollen; zu Spinnwettern die zur Prüfung von Rebstecken und Schindeln Delegierten usw. Diese Schaubehörde prüft die Qualität der Ware, und wo sie in

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 423. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/444&oldid=- (Version vom 10.11.2016)