Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 2,1.pdf/445

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Werkstatt oder Laden ein „Mißwerk“ findet, hat sie den Schuldigen dem Zunftvorstand zur Büßung zu melden, soweit sie nicht selbst die Buße sofort auferlegen und erheben kann. In solcher Weise, durch scharfe Kontrolle, sichert die Zunft ihren Gewerben den Absatz; sie steht aber auch, wenn es sich um Exportware handelt, für die Stadt ein, und wenn auch nicht der Rat, sondern sie die Schau übt, bewacht sie doch neben ihrem eigenen Ansehen auch dasjenige der Stadt. Die Silberprobierer sollen im Falle von Fehlern einschreiten, „damit der Stadt Basel Schau und Lot, daran sie nun lange Zeit großen Ruhm bei Fremden und Heimischen gehabt, nicht geschmälert werde“. Dieses Interesse des Gemeinwesens, das auch Stolz sein kann, äußert sich darin, daß neben dem Schauzeichen der Zunft (zu Hausgenossen Krone, zu Webern beim Schürlitz Ochs Löwe Traube Lämmlein Wagen Sattel usw.) der Baselstab den Waren als Marke aufgedrückt wird, so den Schürlitzgeweben, dem Papier usw., während überdies einzelne Meister noch persönlich für ihre Arbeit einstehen und dieser ihr Meisterzeichen geben; wir finden diese Übung bei den Kannengießern, die neben dem Zunftzeichen der Krone ihre Zeichen in das Zinn schlagen, bei den Schürlitzwebern, seit 1412 auch bei den Messer- und den Waffenschmieden, später bei den Papierern. Gold- und Silberarbeiten dagegen bleiben, nach ausdrücklicher Verfügung des Rates 1484, unbezeichnet.


Die Richtigkeit jedes Kaufgeschäfts aber garantiert die Behörde durch das Gefecht d. h. die periodische Prüfung der in den Gewerben stehenden Geschirre Maße Wagen und Gewichte. Auch hier wieder, wie bei der Warenschau, findet sich die Teilung der Befugnis zwischen Marktherr und Zunft; Jener übt das Gefecht in den Nahrungsmittelgewerben. So steht das Gefecht der Getreidemaße dem Brotmeister zu, das Gefecht der Salzmaße den Salzbeamten; die Gewichte und Wagen der Metzger werden durch den städtischen Schlossermeister und einen Ratsdeputierten gefochten. Das Gefecht der Zigerwage im Kaufhaus läßt der Rat durch die Gartnernzunft, dasjenige der Weinmaße und Sinngeschirre durch die Weinleutenzunft besorgen und zahlt dafür jeder dieser Zünfte das jährliche „Fechtgeld“; die Kontrolle der in den Weinhäusern gebrauchten Kannen geschieht durch die Ratswachtmeister, die hiefür an ihren Messern die nach dem Weinleutengefecht gezeichneten „Eisen“ stets bei sich tragen. Alles sonstige Gefecht ist Sache der Zünfte. Die Schlüsselzunft hat in der frühern Zeit das Gefecht der Elle ihrer Angehörigen, das später in Händen der Safranzunft ist. Diese hat auch das Gefecht von Elle und Messinggewicht im Krämerhandel, sowie das Gefecht des

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 424. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/445&oldid=- (Version vom 10.11.2016)