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gestatten und konnte nicht zu Maßregeln greifen, die in Städten mit ertragreichem eigenem Territorium, z. B. in Zürich, möglich waren. Er mußte sich damit begnügen, die Ausfuhr von Getreide zu erschweren und nur in Teurungszeiten sie ganz zu sperren. Außerdem aber strebte die Reglementierung auch dieses Handels nach unverteuertem Markt, billigem Brot.

Vor Allem ist der Marktplatzzwang zu erwähnen, an dem der Rat mit Entschiedenheit festhielt, „um Gefährde und Winkelkäufe zu vermeiden und schneller Teurung zu begegnen“. In Häusern und Herbergen, auch der Vorstädte, durfte kein Korn gehandelt werden, sondern nur auf dem Marktplatz „zwischen den vier Rünsen“, öffentlich, unter den Augen der Obrigkeit, die auch ihren Rathaushof diesem Markt öffnete, mit ihrer Rathausuhr ihm die Stunden gab. Vorbehalten war natürlich der Handel im Kornhause; doch wurde 1527 verboten, am gleichen Tage sowohl im Kornhaus als auf dem Markt einzukaufen.

Die Aufsicht führten die Kornmarktherren und unter ihnen im Einzelnen die offiziellen Kornmesser. Diese funktionierten, gleich den Weinstichern, als Aufseher und Makler. Sie bezeugten die Käufe, unter Kontrollierung der Qualität und des für den einzelnen Kauf zulässigen Quantums. Kein Korn durften sie messen als das auf dem offenen Markt verhandelte, mit Ausnahme von Zinsfrüchten; nur sie durften messen, Niemand sonst; sie erhoben dafür das Metzgeld. Sie sollten sich völlig unparteiisch zeigen, keine Gastung noch Wirtschaft halten, keinen Fremden sein Korn bei ihnen einstellen lassen, selbst nicht mit Korn handeln.

Neben dem Käufer für den Hausbedarf stand der Händler, der um Mehrschatzes willen kaufende Fürkäufer. Doch sollte der Markt, der um acht Uhr begann, zunächst nur dem Konsumenten dienen, Verkauf an Händler vor zehn Uhr nicht statthaft sein, und in Teurungszeiten war der Händler überhaupt vom Markt ausgeschlossen. Fremden Käufern durften die Kornmesser nicht messen, solange nicht allen Einheimischen gemessen war; und bei Käufen der Fremden hatte der Einheimische (Bürger oder Hintersasse) ein Zugrecht sowohl für einen Teil als für das Ganze.

Die geschichtliche Kunde von den Müllern wird uns fast nur durch die Teichkorporationen und die behördliche Polizierung. Ihre Gewerbeverfassung selbst tritt merkwürdig zurück; nur vermuten können wir, daß sie ursprünglich mit den Bäckern zusammen zum Marktamte des Brotmeisters gehörten; bei der Zunftbildung blieben dann die Bäcker für sich, während die Müller mit den Schmieden gingen.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 430. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/451&oldid=- (Version vom 10.11.2016)