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Mit größter Entschiedenheit behauptete der Rat das Ungeld wie dem Bischof so der Bürgerschaft gegenüber. Jährlich hatten Zünfte und Unzünftige (Edle und Andere) diese Steuerpflicht zu beschwören. Ein Beschluß von 1357 lautete, daß, wer sein Mühleungeld nicht gebe, das Bürgerrecht verlieren solle. Gegen Umgehungen richteten sich die Verbote auswärtigen Mahlens und Mehleinführens sowie auswärtigen Brotkaufens.

Nur wenige Exemtionen wurden zugestanden: Domherren und Domkaplänen von Anbeginn, seit 1383 dem Albankloster, seit 1463 dem Petersstift. Außerdem nennen die Akten noch das Spital, die Elenden Herberge und das Siechenhaus, als zur Hälfte befreit die Deutschherren und die Johanniter und den Abt von Wettingen für seinen Kleinbasler Hof. Die übrige Geistlichkeit blieb zum Ungelde verpflichtet.

Das Mühleungeld wurde Anfangs durch die Müller selbst zu Händen des Rates erhoben; von den Eximierten hatten sie nur Wahrzeichen (Kontrollmarken) zu nehmen. 1395 jedoch kam eine Änderung des Verfahrens; die offizielle Funktion wurde den Müllern hier genommen, wie später auch beim Kornkauf auf dem Markte, das Wahrzeichensystem zu einem allgemeinen gemacht und ein zentraler Ungeldeinnehmer aufgestellt in der Person des Mühlenschreibers später Kornschreibers. Diesem Beamten, der im Kaufhause saß, waren alle Lieferungen von Korn zur Mühle und das jeweilige Quantum anzugeben; er bezog das Ungeld und gab den Müllern das Wahrzeichen (Kornwahrzeichen, aus Messing), vor dessen Empfang sie Niemandem mahlen durften. Um auch aller Gefährde mit auswärtigem Mahlen und heimlicher Mehleinfuhr zu begegnen, wurde, ebenfalls 1395, den Bäckern untersagt. Jemandem zu backen, ehe sie das Wahrzeichen über die Ungeldentrichtung empfangen hätten; auch dieses zweite Wahrzeichen (Brotbeckenwahrzeichen, aus Zinn) wurde vom Kornschreiber erteilt. Er führte Buch, nahm wöchentlich von Müllern und Bäckern die Wahrzeichen wieder in Empfang und lieferte das gesammelte Ungeld aufs Rathaus. Neben dem Ungeld der Kunden ging vierteljährlich dasjenige der Müller selbst ein, von ihrem Hauskonsum, mit Anrechnung von drei Viernzel im Jahr auf eine Person.

Lauter Polizei und Kontrolle, um die Stadt vor Hunger zu schützen und den Fiskus zu dem Seinen kommen zu lassen. Dabei zeitweise eine erstaunliche Heftigkeit des Auftretens. Im Frühjahr 1438 z. B., in den Nöten der Teurung, ließen die Müller sämtliche Mühlen auf einen Schlag stille stehen, um damit die Änderung einer ihnen nicht genehmen Vorschrift zu erzwingen; der Rat antwortete damit, daß er sie Alle aus der Stadt wies und sich ohne sie zu behelfen wußte.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 432. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/453&oldid=- (Version vom 10.11.2016)