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an die Stelle der Sinner oder der „sechs so über die wine ze beyelende gesetzt sind“, und hatten überall in den Kellern, sobald Wein eingelegt wurde, diesen zu messen oder zu schätzen, hienach das Ungeld zu bestimmen und einzuziehen und zum Zeugnis ihr Siegel in Wachs auf das Faß zu legen. Kein unbesiegeltes Faß durfte aufgetan und ausgeschenkt werden. Dem Sinnschreiber teilten die Besiegler jeweilen ihren Befund zur Kontrolle mit; das Weinungeld brachten sie jeden Samstag ins Rathaus. In den Kellern der Herrenwirte geschah dies Alles durch besondere Beamte, die Wirtenweinschätzer.

Der zum Ausschenken bestimmte Wein wurde durch die Weinrufer feilgeboten.

Die Sinner, im XIV. Jahrhundert mit dem Beieln und Versiegeln der Schankfässer betraut, haben später nur noch mit den leeren Fässern für Handel und Ausschank zu tun. Sie sinnen sie „mit züchtiglichem und sänftiglichem Einstoßen des Stabes“, für Großbasel beim Kornmarktbrunnen, für Kleinbasel wahrscheinlich beim Brunnen von St. Nicolaus; jeden Morgen halten sie in den Kellern der Weinschenken Nachschau, prüfen die Siegel und untersuchen in den ausgetrunkenen Fässern den „Abwyn“ oder die „Trusen“ auf allfällige Verfälschung des Weins. Der Sinnschreiber führt Buch, erhält die Meldungen der Siegler und rapportiert jeden Samstag bei der Stadtkasse behufs Kontrolle des eingehenden Weinungelds.

Alle diese Beamten müssen sich gegenseitig beaufsichtigen; und auch die Weinlader werden vom Rat in Pflicht genommen. Sie besorgen das Einlegen und Ausziehen der Fässer, wachen über Erstattung des Stichgeldes, melden dem Kaufhausschreiber das Einkellern Fremder usw.

Die notwendige Ergänzung all dieser Polizei war die Sorge des Rates für das Vorhandensein ausreichenden und guten Weines. Oft und viel sehen wir ihn deshalb mit der Weinleutenzunft reden, sie dafür verantwortlich machen, daß die Stadt allezeit „beweint“ sei. Die ganze Kraft dieser Sorgfalt aber entwickelte sich in den Jahren von Weinteurung: die Ausfuhr wurde verboten; die Zunft wurde verpflichtet, für das beständige Vorhandensein von mindestens vier Zapfwirten zu sorgen; die Zone, innerhalb deren ihr der Weinkauf verboten war, wurde erweitert; die allgemeine Schenkfreiheit wurde bestätigt, den Fremden der Ausschank ohne die sonst nötige Teilnahme der Zunft und nach Belieben auch auf dem offenen Markte, „auf der Achse“, gestattet; der Rat selbst öffnete seine Keller, schickte Fuhrwerke ins Elsaß um Wein zu holen, verkaufte Wein. Alles zu Trost und Hilfe der Gemeinde. Die Lage schien ernst genug; wurde doch schon in gewöhnlichen Zeiten die Vorschrift, daß kein Schenkfaß besiegelt werden

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 439. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/460&oldid=- (Version vom 10.11.2016)