Seite:Wackernagel Geschichte der Stadt Basel Band 2,1.pdf/469

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Oberrheinfisch von Bedeutung, aber mehr Delikatesse als Nahrung, weswegen die Verbote des Kaufs auf Mehrschatz in der Bannmeile und der Handelsgemeinschaft für ihn nicht gelten. Genaue Tarifierungen und Verkaufsordnungen zeichnen ihn aus, und selbst in den Namen, unter denen seine Sorten auf dem Markte gehen (ein hocher fisch, ein überschwengkiger junker, ein guter junker), wird er scherzhaft wie ein Herr und Erlauchter geliebkost.

Ein stets sorgfältig geregelter Teil des Marktes war der Fischhandel der Fremden; der Rat hielt darauf, daß dieser in keiner Weise gehemmt werde. Daher die bestimmtesten Weisungen an die ansässigen Fischer und namentlich das Verbot, heranfahrende Fischtransporte unterwegs anzuhalten und abzudingen.

Es handelte sich hiebei namentlich um die Fischhändler von Sursee Luzern Wäggis usw., die beständig Fische der dortigen Seen nach Basel brachten. Natürlich suchten die Basler Fischer diese Konkurrenz dadurch zu schwächen, daß sie selbst an den Oberländer Seen Fuß faßten. Aber auch hier trat ihnen die Marktpolitik des Rates entgegen; sie sollten an jedem See nicht mehr als einen Gemeinder und Agenten haben und durften zwar dort oben in Gemeinschaft kaufen, mußten aber den Verkauf in Basel Jeder gesondert betreiben. Kamen gesalzene Fische aus den Seen nach Basel, so war ihr Kauf den hiesigen Fischern unter gewissen Voraussetzungen gestattet, dagegen der Kauf grüner Seefische durchaus untersagt.

Ein zweites fremdes Element waren die Meerfische. Doch kamen diese nicht auf den Fischmarkt, sondern waren Gremperware.

Befreiung von allen diesen Regeln und Verboten aber brachte die Fastenzeit, die Zeit des stärksten Fischkonsums. Nicht nur wurden das Vorkaufsverbot für Rheinfische und das Verbot des Verkaufens in Gemeinschaft aufgehoben, sondern überhaupt der Markt für Jedermann geöffnet, die Zunft in ihrem Zwange suspendiert.

Die unruhigen Zeiten des XVI. Jahrhunderts brachten auch dem Fischmarktwesen auffallende Störungen. Häufiger und heftiger als je zuvor vernehmen wir jetzt Klagen über Mangel an Fischen, Ungenügen des Marktes; die Fischer treiben allerhand Gefährde, zuerst um die allgemeine Handelsfreiheit während der Fasten, dann um den Handel der Fremden zu unterdrücken. Der Rat erläßt auf ihr Andringen solche Verbote; aber da sie den Markt nicht speisen und die Gemeinde Mangel an Fischen leidet, führt der Rat 1512 die Verkaufsfreiheit in der Fastenzeit, 1524 das alte Recht des Fremdenhandels wieder ein.


Schon die Zunftgesetzgebung Heinrichs von Neuenburg handelte von

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes erster Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1911, Seite 448. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,1.pdf/469&oldid=- (Version vom 10.11.2016)